Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1905) (5)

— 51 — über etwelche zugetragene Fäll keinen gründlichen Bericht fassen möge, dadurch dann allerhand Weiterungen, Un- ruhen, Mißverständ und Widerwillen entstanden sind. Neben dem so haben die übrigen beide unsere Herrschaften Schellenberg und Blumenegg gar keinen geschriebenen Landsbrauch sondern nur eine alte Ge- wohnheit gehabt, darunter ihnen viel Beschwerlichkeiten vorgefallen, die sie gern geendect gesehen und derohalben uns unterthäniglich gebetten, wir ihr natürlicher Halsherr und hohe Obrigkeit wollen in allen diesen unsern ober- lendischen Herrschaften ein recht mäßige, durchgehende gleichförmige Erbordnung vergreiffen und aufrichten lassen. Weil dann wir als diser Zeit regierender Herr vor Gott und der Welt schuldig sind, unserer getreuen lieben Unterthanen Nutz und Wohlsart zu gedenken, so haben wir die Sach mit unsern Beamten in zeitige Berath- schlagung gezogen und demnach, damit allerley Unruh, Umtrieb, Zank, Hader, Ueberlauffens der Obrigkeit, Unlüsten, Vernachtheilung, Vortheil und Verkürzung — alles denen billigen gleichmäßigen Rechten zuwider — für kommen und abgeschnitten werden, auch unsern Nach- kommen, und denen jederzeit anwesenden Ober- und Unterampt auch Gerichtsleuten in allweg zu besserer Ver- ständnis und Richtigkeit, auch gleichfalls aller Orten zu desto mehrer Fried, Ruh und Einigkeit diene, haben wir den chrenvesten unsern Obervogt der Herrschaft Metingen, Landschreiber und getreuen lieben Johann Jakob Becken laus, approbierten und immatriculierten Notario neben und mit einem ansehnlichen Rechtsgelehrten, den er zu ihm ziehen solle, Beselch geben, ein ehrbares, billiges, gemein gleichförmigs Erbrecht über obberührte unsere eigenthüm- liche drey Graff- und Herrschaften Vadutz, Schellenberg und Blumenegg zu ergreifen uud anzustellen. Welches dann beschehen und ihnen den Unterthanen solches hernach in Buchstaben ordentlich und verständlich )̂ Die im Jahre 1531 vom Grafen Rudolf von Sulz erlassene Erbordnung und die im Jahre 1577 revidierte Erbordnung hatten nur in der Grafschaft Vaduz Geltung.
	        

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