Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1905) (5)

— 44 — I. Ueber Erbrecht und die Form der Testamente. An erster Stelle sei der Erlaß des Grafen Rudolf von Sulz vom Z. 1531, welcher über Erbfolge, Testa- mente und Verjährung handelt, wörtlich mitgeteilt.') „Wir Rudolf Graf zu Sulz, Landtgraf in Kleckgeu. des heiligen römischen Reiches Hofrichter zu Rotweil, römischer hungarischer und behumischer Königklicher Maje- stet Statthalter der Oberösterreichischen Landen, Herr zu Vaduz, Schellenberg und Blumenegk bekennen öffentlich und thun tundt allermenigklich mit diesem Brief, daß vor uns kamen und erschienen sind unser arme Leut und Unter- thanen gemeingklich Geschworene und Gerichtsleut unser Herschaft Vaduz. Und hielten uns für etlich Mängel und Artikhel, daran inen vil und groß gelegen wär, so si an weiland die edlen und wolgebornen unsere Vetter Freihern von Brandiß selig nacheinander, und jez an uns als Erb und regierenden Herrn gemelter Herschaft Vaduz gebracht und mermalen angezogen hetten, und doch der Sach keinen Auftrag gegeben wäre. Zu dem ersten, wann es sich durch Gott gefuegte, das ain Mensch in Krankhait läge und sich besorgte zu sterben, wie sich dann derselb Mensch Zu Gott schikhen und was er verordnen und verschaffen^) möchte und sein Testament setzen, damit es Krast hette. Zum andern, welcher Mensch durch Gott und zu Hail seiner Seele, seiner Freunden und andern, so guts um denselben Menschen verdient und beschuldt hetten, etwas verordnen und verschaffen wölt, wie . das ge- schehen sölte. Zum dritten, wie vil ain Mensch in seiner Krank- heit in obgemelter Gestalt verschaffen möchte. Zu dem vierten, wie Enichle^) an statt Vatter und Muter zu Erben zugelassen sollen werden. Vcrgl. auch P. Kaiser. Geschichte des Fürstentums Liechtenstein. Chur 1847. S. 
327 s. und S. 
340 s. 2) „Verschaffen" — vermachen, testieren. Enichlc Enkel.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.