Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1905) (5)

sammlungen beiwohnen wollen, haben auf die dem geistlichen Stande Anerkannte Auszeichnung Anspruch und mit diesem gleichen Rang, Z 9, Zur ordentlichen Versammlung der Stände werden Wir vor dem Schlüsse eines jeden Jahres einen Landtag ausschreiben, wobei Unser zeitlicher Landvogt in Vaduz, als Unser landesfürstlicher CommissariuS, den Vorsitz und die Leitung der Geschäfte zu führen, die Sitzung zu eröffnen und zu schließen hat. Dieser Landtag ist insoweit bis zur nächsten Ausschreibung sür fortwährend zu betrachten, als Wir gedacht Unserm Commissario die Bcsngnis erteilen, auch im Lause des JahreS, weun eS nötig sein sollte, Unsere getreuen Stände zur außerordentlichen Versammluug zusammen zn berufen. Zu jeder Versammlung ist ein jeder Landstand 14 Tage vorher schriftlich einzuladen, s 10, Jede eigenmächtige Versammlung der Stände ohne vorhergegangene Einladung, sowie jede eigenmächtige Verlängerung der Sitzung wird, außer der Ungültigkeit der Beschlüsse, mit Verlust der Landstandschaft, und nach Umstünden noch strenger, sowie tumultnarisches nnd achtungs- widrigcs Betragen nach Vorschrift der bestehenden Gesetze bestraft werden. Unseren ans dem Landtage versammelten getreuen Ständen werden Wir durch Postulate den Bedarf jedesmal vorlegen, und da Wir davon uichts für Uns behalten, sondern lediglich jene Ausgaben darunter be- griffen werden, welche zur innern Verwaltung und rücksichtlich der äußern Verhältnisse erforderlich sind; so haben Unsere getreuen Stände sich nur über die Eindringlichkeit dcr postulierten Summen zu berat- schlagen nnd dafür zu sorgen. s 12, Da es Unser fester Wille ist, daß alle liegenden Besitzungen ohne Unterschied des Eigentümers nach einem gleichen Maßstab in die Steuer gezogen werden sollen, mithin eine vollkommene Gleichheit in Tragung der allgemeinen Lasten einen jeden einzelnen Untertan vor Überhaltung sichere; , so soll mich die Aufrechthaltung dieser Gleichheit ein Gegenstand der landständischen Obsorge sein, s 13, Nur das allgemeine Beste des Landes darf das Augenmerk dcr Stände sein, jede Parteilichkeit oder Begünstigung einzelner Personen oder Klassen ist zu vermeiden. Daher Wir jedem Landstande die Be- fugnis einräumen, auf dem Landtage Vorschläge zu macheu, die auf das allgemeine Wohl abzielen; über den darüber erfolgenden Landtags- schluß behalten Wir Uns jedoch das Recht dcr Genchmigung oder Ver- werfung vor.
	        

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