Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1905) (5)

^- 214 — Die Landstäudc svllcn bestehen: -i) auS der Geistlichkeit, d) auS dcr Landmannschaft, s ̂ Unter der Geistlichkeit werden alle Besitzer geistlicher Benesizien und alle geistlicheil Kvminnilitäteii begriffen. Dieselben erwählen durch absolute Mehrheit der Stimmen ans ihrem Mittel aus Lebenszeit drei Deputierte, und zwar zwei für die Geistlichkeit der Grafschaft Vaduz, nnd einen für jene der Grafschaft Schellenberg, und stellen sie Unserm sürstlichcn Oberainte zu Vaduz zur Bestätigung vor. Nebst diesen hat ein jeder Besitzer einer geistlichen Psründc, der wenigstens ein liegendes, oder dcr Verstencrung unterworfenes Vermögen von fl, 2500, uach dcr gegenwärtigen Steuerschätzung angenommen, besitzt, oder von einem solchen Kapitalbetrage zn den allgemeinen Landesbednrfnisscn beitrügt, ein Recht ans die Landstandschaft, s 4, Die Landmannschaft wird dnrch die zeitlichen Vorsteher oder Richter,, und dnrch die Altgeschwvrnen oder Säckelmeister einer jeden Gemeinde vorgestellt. Das Recht dcr Landstandschaft haben aber anch alle Unsere übrigen Untertanen, die für ihre Person an liegenden Gründen einen Steuersatz von fl, 2000 nach dermaligem Stenermaßstabc ausweisen, 3V Jahr alt, von uubcschvlteuem uud uneigennützigen Ruse, und ver- träglicher Gemütsart sind. Bei Unserem fürstlichen Oberamte zu Vaduz soll ein landständischcS Kataster errichtet, und in dasselbe die in §Z 3 und 4 bezeichneten Land- stände nach gehörigem Ausweise unentgeltlich eingetragen werden, s S, Findet Unser fürstliches Oberamt für gnt, einem der vorgeschlagenen oder sich ausweisenden Landstandschaftsberechtigten die verlangte Jn- katastricrnng zn verweigern, so hat es seine Gründe dazu Uns unter- tänigst vorzulegen, und Unsere höchste Entschließung zu gewärtigen, s 7, Den inkatastriertcn geistlichen Landständcn soll in allen amtlichen schriftlichen oder mündlichen Anreden daS Prädikat Herr gegeben, und im Falle dcr persönlichen Erscheinung vor den Landesbehörden die Anszeichnung cines anzutragenden Sitzes zntcil werden, Z 8, ' Nicht untertänige Güterbesitzer, oder eigentlich deren Repräsen- tanten, wenn sie nach vorheriger Jnkatastrierung den ständischen Ver-
	        

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