Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1905) (5)

— 213 — militärischer Macht durchsetzen oder ein anderes Mittel treffen, welches Ench noch empfindlicher fallen wird. Wie wäre eS, wenn er Euch au auderc Regenten abgetreten hätte oder dies, ungnädig wegen Euerer Widerspenstigkeit, in der Folge tun würde? Wäret Ihr dann nicht über alle Maße» unglücklich? Würden nicht mannigfaltige Abgaben Euch vielmehr als jetzt drücken? Würde nicht das Konskriptionssystem Euch in die Gefahr setzen, Euere Kiuder für den Kriegsdienst, den Ihr mm so sehr scheuet, widmen zu müssen? Würden dann nicht statt den jetzt nur erträumten Rechtsverletzungen alle Euere Vorrechte und Begünsti- gungen schwinden? Dies ist es, was Euch zu sagen mir meine Pflicht gebietet. Jeder brave biedere Bürger wird meine Warnungen hören und sich nicht durch einzelne unruhige Köpfe verführen lassen. Wollt Ihr aber mir nicht glauben, und ist in Ench die Liebe zur Ruhe und Ordnung erloschen, dann will ich die Anzeige bei Seiner Dnrchlcmcht machen nnd ihm das Benehmen seiner Untertanen schildern, die für so hcinsig genossene Wohl- taten ihm schwarzen Undank vergelten. Landftändifche Verfassung Liechtensteins vom ». 
November 1818. ) Wir Johann Joseph, von Gottes Gnaden svuverainer Fürst und Regierer des Hauses von nnd zu Liechtenstein von NikvlSpurg, Herzog zu Troppau und Jngerndorf in Schlesien, Graf zn Rittberg, Ritter des goldenen Vließes, und Grvßkrcuz des militärischen Marien Thcresien Ordens, Sr, kaiserl, königl, apostolischen Majestät wirklicher Kämmerer und Feldmarschall, Inhaber des Husaren-Regiments Nr, 7 ?c, ?c, er- füllen den 13, Artikel der deutschen Bundesakte folgeudcrmaßen: s 1. Nachdem Wir seit Anflösuug des deutschen Reichsverbandes, die österreichischen bürgerlichen und peinlichen Gesetze und Gerichtsordnung in Unserem souverainen Fürstentums Liechtenstein eingeführt, nnd Uns bei Konstituierung einer dritten und obersten Gerichtsstclle an die dies- fällige österreichische Gesetzgebung auch für die Znknnft angeschlossen haben; so nehmen Wir nun gleichfalls die in den k, k, österreichischen deutschen Staaten bestehende landständische Verfassung in ihrer Wesenheit znm Muster sür gedacht Unser Fürstentum an, Verhandlungsakten hierüber im L, R, A,, Faszikel L 6, 15
	        

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