Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1905) (5)

— 188 — bildete und geprüfte Personen angestellt werden. Die Ein- Hebung eines Schulgeldes für den Besuch der Schule wurde untersagt, für die Schulbedürfnisse hatten die Gemeinden aufzu- kommen; Nachlässigkeit im Schulbesuche war vom sstl. Oberamt an den Eltern der Schulpflichtigen zu ahnden; die Geldstrafen sollten in den Schulfond fließen. Die Aufsicht über die Schulen hatten die Ortsscelsorger in ihren Gemeinden zu führen, während die Oberaufsicht dem sstl. Oberamte anver- traut wurde, dem zu erwähntem Zwecke ein vom Fürsten aus der Reihe der Pfarrer ernannter Schuloberaufscher beigegeben wurde. — Zur Vermehrung des Schulfondes wurde vorgeschrieben, daß von jeder Vcrlnssenschaft je nach der Höhe des Vermögens ein Beitrag von 2—10 fl. geleistet werde. Dieses Schulgesetz, aus welchem das heute in einem Teile noch geltende Schulgesetz vom 8. Februar 1859 aufgebaut ist, bedeutete einen beträcht- lichen Fortschritt im Schulwesen. Eine für den Verkehr wichtige Maßregel war die Ein- führung der österreichischen Post in Liechtenstein; der Fürst hatte im Jahre 1817 unter Wahrung seiner Souveränitäts- rechte die Bewilligung hiefür erteilt, aber schon im Jahre 1819 wurde dieses vertragliche Verhältnis aufgehoben, aller- dings nur, um im Jahre 1826 wieder aufzuleben; seither wird das Postwesen in Liechtenstein nach Maßgabe von Ver- einbaruugen, die von Fall zu Fall getroffen werden, von den österreichischen Behörden verwaltet. Wichtige Einrichtungen für die Gemeinden waren die von Landvogt Schuppler angeregte und vom Fürsten sanktio- nierte Fenerlöschordnung vom 10. Oktober 1812, die erst im Jahre 1865 durch das gegenwärtig geltende Feuerpolizeigesetz ') ersetzt wurde, serner die von dem Fürsten 1814. getroffene Anordnung, daß die Gemcinderechnuugen oberämtlich zu prüfen sind; die hieraus im Jahre 1824 geplante Verfügung, daß sämtliche Gemeinde- und Kirchenrechnungen durch die fürst- liche Buchhaltung revidiert werden, gelangte infolge der Vor- stellungen des Landvogtes nicht zur Ausführung. Ganz besondere Hervorhebung verdient eine Einrichtung, die Schuppler im Interesse des sanitären Wohles der Be- Liechtenst. Landcsgesetzblatt Nr. 7, Jahrg. 1865.
	        

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