Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1905) (5)

— 187 — Unter den traurigen Verhältnissen, in welchen sich das Fürstentum um die Wende des 19. Jahrhunderts befand, war ein geregeltes Schulwesen geradezu ein Ding der Unmöglichkeit. Durchdrungen von der Wichtigkeit allgemeiner Gcistcskultur und Volksbildung hatte der Fürst schon durch Gesetz vom 3. Ok- tober 1812 einen Schulfond ins Leben gerufen, aus dessen Inte- ressen den von den Gemeinden elend besoldeten Lehrern Zulagen gegeben werden sollten. Der damals begründete Schulfond, zu dessen Hebung der Fürst wiederholt Beiträge gewährte, besteht bis heute und ist auf einen Betrag von nahezu 140,000 Hangeivachsen. Der Intention des Fürsten gemäß hatte Landvogt Schuppler auf Grund gepflogener eingehender Beratungen einen Schul- plan und eine Schulordnung erlassen, worncich die allgemeine Schulpflicht vom angetretenen 7. bis znm vollendeten 14. Jahre dauerte und darauf die Sountagsschule bis zum angetretenen 20. Lebensjahre zu besuchen war; es herrschte damals aber unter der Bevölkerung wenig Verständnis und kein Eifer für die Schule, so daß es Schupplcr 1825 bemängelte, daß aus- geschulte Kinder hänfig weder lesen noch schreiben konnten. Diese Umstände und die inzwischen gewonnenen sonstigen Er- fahrungen veranlaßten den Fürsten, das Schulgesetz vom 5. Oktober 1827 zu erlassen ') und durch dasselbe zu be- stimmen, daß die Alltagsschule wöchentlich fünfmal mit vier täglichen Unterrichtsstunden abgehalten und von allen Kindern, welche das 6. Lebensjahr erreicht und das 12. noch nicht voll- endet haben, besucht werde; nach dein 12. bis zum 20. Jahre mußte die Jugend die Sonntagsschule besuchen. Das Schul- jahr sollte mit Anfang November beginnen und bis in die zweite Hälfte September dauern; für die vorzüglichsten Schüler der Alltagsschulen waren Prämien vorgesehen. — Der jähr- liche Schullehrergehalt mußte in den größeren Gemeinden mindestens 200 sl., dnrfte aber nirgends weniger als 150 fl. betragen; als Lehrer sollten nur entsprechend vorge- i) Das im L. R. A. befindliche Originale des Schulgesetzes ent- hält mehrere eigenhändige Beisätze des Fürsten und illustriert die auch sonst bekannte Tatsache, daß der Fürst den Angelegenheiten des Landes persönlich die gewissenhafteste Aufmerksamkeit zuwendete.
	        

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