Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1905) (5)

Im Zusammenhang mit der Aufhebung des Institutes der Landammänner ertieß der Fürst verschiedene sehr wichtige I u st i z g e s e tz e, so unter anderen das noch heute geltende Grundbuchspatent, die ebenfalls noch gegenwärtig in Kraft stehende Konkursordnung und die Erbfolgs- und Verlassen- schaftsabhandlungsordnung, sämtliche vom 1. Jänner 1809. Von diesen Gesetzen verdient wegen seiner besonderen Wichtigkeit insbesondere jenes, welches die Einführung von hierüber (S. 500): „Bald wurden Gebrechen in der Landesverwaltung entdeckt, welche eine neue Organisation notwendig machten. Der zu diesem Ende im Jahre 1807 als UntcrsuchungSkommissür in die Land- schaft gesandte fürstliche Hofrnt Georg Hauer schuf die Plane hiczu; um sie aber iu Ausführung bringen zu können, mußte mit der Pensionierung des damaligen Landvogts Menzinger und mit der Aussindung eines andern zu dein vorhabenden (sie!) Plane passenden Mannes der Ansang gemacht werden. Die von Hauer getroffene Wahl wurde in der Person des Josef Schuppler nicht verfehlt. Denn nur ein junger, rascher, unter ganz anderen Verhältnissen, als die hiesigen waren, aufgewachsener Mann, dem es nie einfallen konnte, daß auch dem Volke Rechte zustehen, daß diese untersucht werden sollten und wenn selbe erprobt ge- funden worden, ebensowenig vom Fürsten, wenn auch souverän, als die des Fürsten vom Volke verletzt werden dürfen, nur ein solcher Mann konnte zum vorhabenden (sie!) Zweckctaugen. Dieser in seiner Art ebenso tätige als eigenmächtig vorgreifende Mann bezog im Spätjahr 1808 seinen Posten. Ohne sich erst von dem abgetretenen Landvogt Menzinger, einem ebenso kenntnisvollen als gerechten Beamten, in den bestehenden Rechtsverhältnissen unterrichten zu lassen oder sich erst in den vorhandenen Akten davon zu überzeugen, ohne alle Lokalkcnntnisse fing derselbe mit der Niederreißung des uralten Nersassungsgebüudes das vorhabende (sie!) Werk an." Gebrechen brauchten, wie wir gesehen haben, nicht erst „ent- deckt" zu werden, sie lagen ganz offen zu Tage und riefen laut nach Abhilfe; die Landamnmnnsverfafsung war allerdings ein „uraltes Verfas- sungsgebüudc", aber dieses Gebäude war, wie wir ebenfalls gesehen haben, im Laufe einer langen Zeit ganz morsch geworden und mußte einge- rissen werden, weil es eben nicht mehr taugte und weil es, abgesehen hievon, durch die Auflösung des deutschen Reiches jeden Halt und jede Daseinsberechtigung verloren hatte. Die Aufhebung der Landammänner war vom Fürsten schon längst beschlossen, bevor noch Schuppler den ersten Schritt nach Liechtenstein getan hatte; Kaiser entfernt sich also von der historischen Wahrheit, wenn er diese Aufhebung dein Landvogt Schupp- ler, der nichts anderes zu tun hatte, als die Befehle seines Souveräns zu vollziehen, als Verschulden anrechnet; daß aber dem Fürsten sür diese Aushebung nicht Tadel, sondern Lob gebührt, leuchtet heute wohl jedem Einsichtigen ein.
	        

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