Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1905) (5)

— 175 — schildert; wir behalten uns vor, auf mehrere markante Einzel- heiten im Vorübergehen noch besonders aufmerksam zu machen. Der Fürst hatte bald nach seinem Regierungsantritte verschiedene in volkswirtschaftlicher Hinsicht wichtige Verfü- gungen erlassen, z. B. im Jahre 1806 das Verbot der Güter- zerstückelung und im Jahre 1807 eine für die damaligen Ver- hältnisse sehr praktische Steuerordnung, welche alten, ganz, unerträglichen Zuständen ein Ende bereitete und eine allge- meine Besteuerung einführte; sollten aber, wie der Fürst wünschte, weitere Fortschritte gemacht werden, so mußte vor allem mit einer überlebte:?, an die Uranfänge staatlicher Ad- ministration gemahnenden Einrichtung, welche die Quelle zahlreicher Mißbräuche war, gebrochen werden: die Insti- tution der Landammänner mußte fallen. Jede Gemeinde des Fürstentums wählte nach Verhältnis der Bevölkerungszahl mehrere Gerichtspersonen; der Vorstand der so gewählten Gerichtspersonen war in jeder der beiden Herrschasten Vaduz und Schellenberg ein sogenannter Lakidammcmn,') welcher je- weilig für eine dreijährige Periode durch die Mehrheit der stimmfähigen Männer aller zur betreffenden Herrschaft ge- hörigen Gemeinden aus drei vom fürstlichen Oberamte vorge- schlagenen Gcrichtspersonen gewählt wurde; jeder Lnndammnnn hatte einen Diener zur Seite, der Landwcibel genannt wurde. Die Gerichtspersonen entschieden alle Streitfälle, pflogen die Verlassenschastsabhandlungen, nahmen die bezüglichen Ver- mögensteilungen vor, trieben Schulden ein, verhängten Exeku- tionen, kurz, waren überhaupt im ausgedehntesten Sinne die eigentliche Gerichtsbehörde der betreffenden Landschaft; von ihnen ging der Rechtszng an das Oberamt, das aber immer an Verhörstagen den amtstragenden Landammann als Mit- richter beiziehen mußte, der für jeden Verhörstag Diäten be- zog. Der Landammann handhabte auch die Polizei und das Armenwesen der Landschaft,-) schrieb in den Gemeinden die Steuern aus, bezahlte mit den eingegangenen Geldern die Der Landammann, meistens ein einsacher Bauersmann, dem das Schreiben schwer von- der Hand ging, wurde hochtrabend „regie- render Landammann" genannt; vgl. Buchet, S. 83. 2) Vgl. Kaiser, S. 497.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.