Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1949) (49)

— 28 — Die Erhebung in den hohen Adel stand zwar dem Kaiser zu, aber seit 1654, seit dem sogenannten „jüngsten Reichsabschied" (so 
ge- nannt, weil der Reichstag von Regensburg am 17. Mai 1654 vom Kaiser zum letzten Male sormell verabschiedet wurde, der nächst folgende im Jahre 1663 in Regensburg zusammentretende Reichs- tag wurde nicht mehr entlassen und verwandelte sich in einen ständigen Gesandten-Kongreß) nur für Personen, die ein reichs- unmittelbares Territorium besaßen oder mit einem solchen beliehen wurden. Seit der Verbindung der Reichsstandschaft mit bestimmten Territorien war der Besitz einer nicht mit Reichsstandschaft ver- bundenen reichsunmittelbaren Herrschaft nicht mehr genügend. Ohne 
den Besitz des erforderlichen reichsunmittelbaren Territori- ums, der dem Reichstag nachgewiesen werden mußte, vermochte der Kaiser nicht die Eigenschaften sondern nur den Titel des hohen Adels zu übertragen. Die Herrschaft Schellenberg hatte, wie wir wissen, die Eigen- schaft der Reichsunmittelbarkeit, denn sie stand seit dem Erlöschen der herzoglichen Gewalt in Schwaben unmittelbar unter dem Kaiser, sowie die Reichsstandschaft, denn schon die Grafen von Hohenems hatten 1613 durch den Erwerb von Vaduz und Schellen- berg einen Sitz auf der schwäbischen Erafenbank und eine Stimme^ auf dem schwäbischen Kreistag erhalten. So ermöglichte sie dem Fürsten Hans Adam in den Kreistag des Schwäbischen Kreises und damit in das zweite Kollegium des Reichstages, in den Reichs- fürstenrat und zwar in die weltliche Fllrstenbank aufgenommen zu werden^ später, nach Erwerbung der Grafschaft Vaduz und nach der Konstituierung des Reichsfürstentums Liechtenstein wurde die Zu- stimmung der Fürsten und Stände am 2^. 1. 1719 zu Gunsten des Fürsten Anton Florian erneuert und so waren, wie Peter Kaiser sagt, „jene montfortischen Besitzungen bestimmt, dem fürstlichen Hause Liechtenstein den Weg in den Rat der deutschen Reichsstände und der damit verbundenen Ehren und 
Vorzüge zu bahnen." Nun sind aber die beiden Herrschaften Schellenberg und Vaduz nicht von jeher reichsunmittelbare Territorien mit Landeshoheit und Reichsstandschaft gewesen. Sie sind es erst im Laufe der 
ge- schichtlichen Entwicklung geworden. Die Wurzel dieser Reichsun- mittelbarkeit und der 
Landeshoheit ist wiederum im Lehenswesen
	        

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