Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1949) (49)

— 181 — gäns, durch flissiger bet willen, des obgenanten Haintzen sennen mines aigenen kneht, vnd och dirr obgenant köff \ mit minem willen vnd gunst vollefürt vnd beschenhen " ist, min aigen Jnsigel gehenket hän an disen brief der geben wart ze, V e 11 k i 1 ch / des Jares do man zalt von Cristus gebürt drüzehen hundert Jar, in dem Sibentzigo" Jar, an Sant Laurentzen Aubent, — Üb ersetzune. Ich Heinz Senn,1 sesshaft zu Vaduz, verkünde mit Urkunde dieses Briefes allen denen, die ihn ansehen oder lesen hören, dass ich mit guter Vorbetrachtung, nach Rat meiner Verwandten und Erben und besonders nach Rat, Einwilligung und Gunst meines edeln, hochehrbaren, gnädigen Herrn Grafen Heinrichs von Werden- berg-Sargans2 recht, redlich, zu Eigentum und auf ewig den halben Zehnten auf der Ebene im Dorfe Vaduz der ehrbaren Frau Agnes, der Witwe des Vaistli selig, ihrem Sohne Hans und .dessen Ge- schwistern, desselben Vaistlis Kindern, zu kaufen gegeben habe. Diesen obgenannten Zehnten habe ich ihnen und ihren Erben mit Grund, mit Grat und mit aller Zuibehörde zu Eigentum und auf ewig zu kaufen gegeben um 36 Pfund Pfennige guter und genehmer Konstanzer Münze, die mir von ihnen gänzlich ausbezahlt worden sind und die in meinen redlichen Nutzen gelangt sind. Es geschah dies mit folgendem Bescheid und unter folgenden Bedingungen: Alle Gemeinschaft, die ich mit ihnen und sie mit mir am obgenann- ten Zehnten haben, soll ihnen und ihren Erben und mir und meinen Erben wegen Erbschaft keinen Schaden bringen, und zwar weder ge- ringen noch grossen. Jedermann soll in der Weise erben, als ob keine Gemeinschaft bestünde. Ich und meine Erben sollen ihnen und ihren Erben für diesen obgenannten Zehnten mit aller seiner Zubehörde nach dem Rechte auch gute Gewährsleute «ein, wo sie das auch immer nötig hatten an geistlichem oder an weltlichem Gerichte, und zwar in guter Treue und ohne alle Gefährdung. Zur. wahren und offenen Beurkundung habe ich meinen vorgenannten gnädigen t 2 •
	        

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