Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1949) (49)

- 145 - gehören: das Gut in der Rüti, der Richensteiner-Graben, der Guler-Grafoen, die Wiese zu Räfis, das Gut zuSchaan; ferner die nachgenannten Leute: Gret Rütiner und die Kinder, die zu ihr gehören, alle Töchter des Marschalls und ihre Kinder, Gret Botin und ihr Sohneskind, zwei Kinder Klein-Uelins, die Weinzierl, der Mätzen Schellenberger Kinder, zwei Kinder -der Gaisserin, zwei Kinder von den Ruofen, zwei Kinder Ulrich Äfflis, Mätzi Schellenberger von Eschen und zwei ihrer Töchter, Philipp des Burkharten seligen Sohn, seine Mutter, seine Schwester und Küny sein Bruder, Kiini von St. Ulrich und die Kinder, die zu ihm gehö- ren, Wälti von Eggenberg und Kinder, und endlich der Pfister und sein Bruder. Wir haben auf die vorgenannten Leute und Güter gänzlich verzichtet zu Gunsten unserer Base Frau Elsa von Richen- stein und übergeben dieselben in ihre Hand und Gewalt sowie in die Hand und Gewalt, in welche sie dieselben weiter übertrüge. Wir haben dabei besonders im Auge Gottfried von Ems und Greta19 seine Ehefrau und ihre Erben, falls sie nicht mehr wären. Wir und unsere Erben sollen für die genannten Leute und Güter nach Tei- lungsrecht auch Garanten sein ihr und ihren Erben, namentlich dem Gottfried von Ems und seiner Ehefrau Greta von Haldenstein19 und ihren Erben, wo und wie sie das auch immer nötig hätten. Es iet bei dieser Teilung auch folgendes besprochen worden: Würden auf ihre oder ihrer Erben Kosten vorbenannte Leute und Güter beansprucht, so sollen wir ihnen nach dem Rechte behülflich sein und gleichviel Schaden tragen wie sie. Was sie es wegen Reohts- ganges kosten würde, das sollen wir ihnen zur Hälfte bezahlen und zurückgeben, so wie es gemeinsame Schiedsleute dann für zeitge- mäss und möglich halten. Würde noch Ungeteiltes verbleiben, Leute oder Gut, so haben wir diesfalls den vorgenannten Gottfried von Ems, seine Ehefrau Margret von Haldenstein19 und ihre Erben an Stelle unserer Base Frau Elsa von Richenstein als gemeinsame Mit- besitzer rechtens angenommen, insonderheit des Hauses und des Hofraumes unter dem Stein, die noch ungeteilt sind. Zur Beurkun- 1 0
	        

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