Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1948) (48)

— 39 — carta in uico uinnona". iii. kal. ianu.p annu. xx 'regnante lu- douuicu / notaui diem & regnum super scripsi. signumr uigi 1 ium qui hanc cartam fieri. rogauit testes 
J.; sigr lupus. adalgisus. rin- co. soluanus. uedalinus'. iacob [paulinus)."uic/tor. item renco. priectus. martinus. ego itaque. orsicinus. presbiter / hanc cartam" scripsi. Original im Stifts-Archiv St. Gallen, Bremer Schachtel n. 32 (vgl. oben n. 2 und 5). Pergament 20 X 11 cm; rechts oben zwei Löcher, auf welche die Schrift Rücksicht nimmt; rechts unten vor der Beschriftung abgeschrägt; Ober- fläche teils verwischt und schmutzig. Die Buchstaben sind oft blass oder nur noch in Spuren erhalten. Wartmann glaubt, das Pergament sei durch Oel oder Aehnliches so zugerichtet worden. Die Urkunde ist von Orsicinus in der subjek- tiven Fassung der rätoromanischen Schenkung verfasst und in nicht eben sorgfälti- ger karolingischer Minuskel und mit einzelnen Korrekturen geschrieben. Dieser Orsicinus ist aber nicht identisch mit jenem, der das Pfäverser Exemplar der Lex Romana Curiensis schrieb. Die angekündigten signa (Handzeichen) fehlen. Worttrennung nicht immer durchgeführt. Kein Rand, keine Vorlinierung, Zeilenführung nicht ganz gerade. — A tergo in gleichzeitiger karolingischer Minuskel: donacio ioannentes presbiteri de patris sui., neuzeitlich: Donatio causa mortis, An. xxii. reg. Hludouuici und Falcidia. Druck ; Wartmann, Urkundenbuch der Abtei St. Gallen II (1866) n. 421. Regesten: Hidber, Schweiz. Urkundenregister I (1863) n. 521. — Rechenschaftsbericht des Landesmuseumsvereins für Vorarlberg 39 (1900) S. 80. — Helbok, Regesten von Vorarlberg und Liechtenstein (1920) n. 60 mit Litera- turangaben. Datum nach Wartmann und Helbok. Die Ortsbestimmung der Parteien und Objekte fehlt. Der Vor- gesetzte fpraeposltusj Onoratus, der in den andern Rankweiler Urkunden der Zeit vorkommt (Wartmann IL n. 391 a. 844/8; I n. 501 nach Helbok n. 71 a. 864), fehlt. Da die Urkunde aber doch in Rankweil ausgestellt ist, käme für uns höchstens eventuell das Unterland in Betracht. Aus den blossen Zeugen- namen ist nichts zu entnehmen, da diese zurzeit von Urkunde zu Urkünde schwanken. Sie kommen in den zitierten Rankweiler Urkunden allerdings nicht vor. Auch bietet die Urkunde für uns ein gewisses rechtshistorisches Interesse, ist ja auf die Lex Romana Curiensis und auf die in dieser enthaltene römische Lex Falcidia verwiesen. Zur Rechtsgeschichte. Unsere Urkunde entspricht bis Jn alle Einzelheiten den Vorschriften der LRC. VIII. 5. I De donacionibus. Dies ergibt sich aus folgender Gegenüberstllung, wobei das Eingeklammerte nur leicht umstellt ist:
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.