Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1948) (48)

— 21 — Zur Verfassung s geschickte. Eine Betrachtung zur Verfassungs- geschichte scheint an Hand des oberwähnten prepositus hier angezeigt, da eine solche bis jetzt noch zu wenig angestrengt wurde. Es handelt sich nicht um die Zuweisung des Landes bei Reichsteilungen (vgl. Helbok op. cit. n. 1, 6, 47, 51, 53, 57, 72), das kann ein so regionales Urkundenbuch wie das Unsrige nicht interes- sieren; es handelt sich auch weniger um die Zugehörigkeit zu den einzelnen räti- schen Ministeria oder Gaue (s. L Teil, Bd. 1 n. 1. 49, 64, 126, 127 und oben n. 2), sondern vielmehr um deren U nterteilungen, also um die nächsten lokalen Kreise, welche selbstverständlich ein lokales Urkundenbuch unmittelbar angehen, wes- halb ivir die Sache schon im I. Teil, Bd. 1, S. 20 —27 kurz erwähnt haben, die hier aber einer Vertiefung bedarf. Nach G. Meyer v. Knonau, Mitteilungen zur vaterländ. Geschichte, NF. 3 (1872) S. 79 ff. glauben K. H. Ganahl, Forschungen zur Geschichte Vorarlbergs und Liechtensteins VI (1931) S. 71 und Helbok a. a. 0. n. 15 u. 21, es handle sich beim prepositus um einen St. Gallischen klösterlichen Regionalpropst, also um einen St. Gallischen Verwaltungsbeamten aus geistlichem Stande. Allein schon Meyer von Knonau a. a. 0. S. 80 bringt dazu folgende Reserve an: «Im Rheintale bildete Rankweil jedenfalls das Centrum einer ökonomischen Gruppe, und wir finden in dessen Nähe, auch wirklich 820 in Nr. 247, 248 u. 261, und Anhang Nr. 4 bis 6 (bei Wartmann, Urkundenbuch der Abtei St. Gallen), einen Kstradarius oder Stradarius zu Schlins, Nüziders, Pürs als Propst genannt, eben- so 820 in Nr. 253 zu Rankweil selbst einen Propst Onoratiis, allein nur in nicht auf St. Gallen bezüglichen Stücke n.» In Rätien finden wir tatsächlich Verhältnisse, die aus der eigenen Umwelt erklärt werden müssen. Ernst Mayer von Würzburg hat sie in seiner Abhandlung «Zur rütischen Ver- fassungsgeschichte» (Zeitschrift für Schweiz. Geschichte 1928) dargelegt. Er sagt auf S. 480 ff.: «In den niederrätischen Urkunden des 9. Jahrhunderts er- scheint wiederholt als Urkundsperson ein Laie, der sich als der Leiter einer amtlichen Beurkundung erweist. Einmal kommt in dieser Stellung ein präpositus Kstradarius vor, der in Nüziders (Wartm. I. n. 247), Schlins (I. 261; II. Anh. 4 — 6), Bürs (L 248), also im Gebiet der späteren Grafschaft Jagdberg und Sonnenberg fungiert . . . Es ist nun sehr interessant, dass in Rankweil ein an- derer präpositus — Honoratus — in der gleichen Funktion erscheint (L 251). Dieser Honoratus tritt in anderen Urkunden ohne Amtstitel, aber als angese- hener Mann auf, sodass das Amt anscheinend noch nicht lebenslänglich besetzt ist (I. 235, 255, 259, 264, 289, 293, 391, 415, 501). — Keiner dieser beiden prä- positi hat irgend etwas mit Kirchengut, etwa mit Sanctgallischem Kirchengut zu tun, sondern beurkundet lediglich Vergabungen unter Laien. Es ist also keine Rede davon, dass diese führenden Leute als Sanctgallische Pröpste aufzufassen wären . . .Andere Male nimmt die gleiche Stellung ein maior ein. »Es« betrach- ten die rätischen capitula (Remedii) den maior als den Unterrichter nach dem Schultheiss (Mohr, Cod. dipl. I. 192 c. 1). Noch vor 800 erscheint nun in dersel- ben Funktion, wie sie in den Urkunden von Sonnenberg und Rankweil der prä- positus hatte, für Chur — als leitende Urkundsperson vor dem seavenzius — ein maior (Durrer in Festgabe Meyer von Knonau, S. 23).» Noch weiter rückwärts 2 *
	        

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