Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1947) (47)

— 95 — ii, auf die Ienige Schellenbergische Unterthanen, So güther, und grund-Stuckh in obbersagte Gerichter Rankhweil und Sultz ver- kaufen, auf daß getrachtet werden möge, wie Selbige anwieder- umben in das Land, und Steuer gezogen werden können. Nicht weniger 7. die Ienige anzuzaigen, So von Zeit zu Zeit in den daselbstigen Gemeinden sterben, Es Seyen gleich Mann, oders Weib, da- mit nachfrag gehalten werden können, ob außwärthige Erben hiebey begriffen, und 'dahero der gebührende Abzug nicht zu leyden habe; ingleichen 8. auf die Jenige Wittwer und Wittwen, So währender Wit- twen-Stand Inner der Jahrszeit Sich wiederumben verheu- rathen, umb die Gebühr von ihnen neben der Straff abfordern zu können; dann weithers 9. die Eröffnungen, und oacaturen der Sogenannten Lehen jedes- mahl anzuzaigen, damit das Lehen nicht verschwiegen, sondern gegen den Ehischatz erneuert, oder das Aufzuggelt entrichtet werde; Besonders auch 19. sich angelegen seyn lassen, ein gutes auf Sehen zu haben, ob. und was von denen Landammännern, und gericht wieder die Herrschafftlichen Recht, Jntresse, oder biesherige Gewohnheiten öffentlich, oder heimblich unternahmen werde, und solches So gleich anzuzeigen; überHaupts auch 11. alle, und jöde vorfallende Straffen, Buessen, und Frevel flei- ßig und Embsig M erforschen Solche ohne unterschied der ver- brechenden Personen zeitlich, und gewissenhafft angeben. Ins- besondere aber 12. die, So frembden, ..(?).. und Verdächtigen Bettlern und Vaganten in ihren Häussern Unterschlupf, oder Sonstiges Bet- telgesindl mehr, dann ein Nacht beherbergen; ferner? 13. auf die Jenige, So ihre flüchten, wie die a-uch seyn, außer der Herrschafft mahlen, und einführen, oder einführen lassen; auf gleiche Weiß Z 4. auf alle Würth, So frembde außer der Herrfchaft erkausfte Weine das Jahr hindurch einlegen oder unter dem Jahr in dem Land
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.