Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1947) (47)

— 89 — Anhang Nr. 13 aus der Waibel-Jnstruktion des Paul Boh de anno 1792 : 5-tens .... daß er einen jeweiligen nach der Gefangennehmung aufs genaueste visitiere, ob er keine Feilen, Sägen, Messer oder andr derlei) Instrumenten, die sie oft an sehr verborgenen Orten, sogar in den Schuhsohlen verstecken.bey sich haben: das er ohne obrig- keitliche Erlaubnuß niemand zu denen Gefangenen in Kerker lassen, weiters auch seyn möchte, daß er keine Briefe oder andere Schriften hin- oder Herpassiren lasse, daß er ihnen weder essen noch trinken gestatte, außer was ihnen vom Oberamt angeschaffet ist, und daß er die Arrestanten selber besorge und solches nicht andern offt ganz untauglichen Leuten als Buben oder Mägden, wie es oft zu ge- schehen pfleget, überlasse Des Landweibels Be- soldung aber bestehet in dem 1. aus dem hiesig hochsürstl. Rentamt hat er jährlich zu em- pfangen 25 fl 2. vom Schließen und Aufschließen eines Arrestanten 1 fl 3. vom Vorführen für Verhör jedesmal 15 Kreuzer 4. von einem Extraoerhör, Augenschein, Theilung oder derley Geschäften, jedesmal oder täglich 30 Kreuzer 5. vom Vorhalten eines Befehls, eine citation oder Ladung vom Verkünden zur Schätzung jedesmal 6 Kreuzer 0. Wenn er aber zu Balzers oder am Trisnerberg zur Schätzung Verkünden muß 12 Kreuzer es sey denn, daß er zwey oder mehrere auf einmal zu Verbin- den hätte, wo er sich mit 6 Kreuzer von jedem zu begnügen hat 7. wenn er aber wegen eines einzigen dahin muß zu bieten so sey ihm 8 Kreuzer bewilligt zu herrschen 8. für einen Schatz-zetel, wenn er die Gant allein führt, dann für die Einhändigung und Citation jedsmal 30 Kreuzer 9. in Fällen aber wo die Gant durch Landammann und Weibel geführt wird, hat er vom Schätzen, citiren und Zustellen . 4 '/s Kreuzer
	        

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