Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1947) (47)

— 84 — gehören, wem sie wollen, ausgestocket, oder ausgeläutet werde, die Unordnungen gegen einen jeweiligen zu ahnden und die Fehler beim Oberamt anzuzeigen, damit denselben nach und nach abgehol- fen, und eine bessere Ordnung eingeführt werden kann. Der weitere Gegenstand des Jägers ist der Wildbann. Hieben ist darauf zu sehen, daß, 14. sich niemand unterstehe einiges Weidwerk zu treiben, es sey mit Schießen oder Fangen, in oder außer den Waldungen, wie dann dieses schon in vorigen Zeiten miinniglich, es seyn Geistliche oder > Weltliche, verbotten worden ist. 15. daß der Forst ordnungsmäßig behandelt, zur Heg- und Setz-Zeit nichts geschoßen, auch die Hirsch wehrend Brunftzeit verschonet werden; 16. daß die Wilderer, welche sich besonders in Eebürgen aufhalten, abgetrieben, oder, wo es seyn kann, in gefänglichen Verhalt gebracht werden, damit sie das Oberamt zur verdienten Strafe ziehen kann: Haupsächlich hat der Jäger diejenigen Unterthanen auszukundschaf- ten, und anzuzeigen, die sich dadurch nicht weniger strafmäßig ma- chen als die Wilddieben selbst, daß sie jenen nicht nur den Unter- schlauf geben, sondern an dem gestohlenen Wildpret selbst Antheil nehmen, denselben die Häute und das Fleisch fortschaffen und ver- kaufen helfen. 17. Auf gleiche Weise hat der Jäger auch alle Fisch- und Krcbswasser im Land, sie seyn gleich, wo sie wollen, Obacht zu geben, solche zu bannen, die unbefugten Fischer, Frevler und besonder die Bettel- leut abzutreiben, oder nach Umständen der Sache dem Oberamt an- zuzeigen. Endlich hat der Jäger auf alles zu sehen, wodurch er den Nutzen gnädigster Landesherrschaft befördern, oder den Schaden abwenden kann hat sich zu beeifern, daß er seine Einsichten in der Holz- und Forstwirtschaft immer mehrer erweiter, und sich zum höchsten Dienst fähiger mache. betreff Eehalt des Jägers beachte jeweils die Angaben vorne bei den Na- men: dazu hat er zu beziehen laut eines Eeiuches des Jägers And. Hartmann um Erhöhung des Geholtes de dato 1771: Schuhgeld von den einzelnen er- legten Stücken, das althergebrachte Jägerrecht: dazu von alters her laut einem Schreiben von Wien de dato 17Ü1 die Jägerwohnung, dann ebenso
	        

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