Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1947) (47)

— 78 - der wäre geschehete, solches sogleich dem mir vorgesetzten Landcs- Vogt anzuzeigen und demselben zu Abwendung alles präjudicier- lich, getreulich zu assitieren, sodann die jetzig und künftige Policey- Landes Forst, Zohl, Zehenden und Umbgelds-Ordnungen so viel an mir ist, gebührend zu manutenieren, die ordentlichen Cantzlei?- Stunden fleißig zu halten, denen wöchentlichen Verhör-Tägen jeder- zeit beyzuwohnen, dabey ein richtiges, deutsches und wohlverstän- diges Protocoll zu führen, daraus hernach die mir zukommende ex- peditiones fleißig zu formieren: wann Straffen dictiert werden, davon jederzeit eine extract zu der Verwaltung zu geben', Die In- ventarien, Waysen- Rechnungen, Kauff-Eontracten, Testamente und andere Instrument« publica fleißig zu verfertigen, deren Co- pias in gewiße voneinander unterschiedene Bücher und Protocolle einzutragen, kein Contract oder anderes, die Unterthanen angehen- des Instrument mit dem Fürstl. Cantzley-Jnsigel. ohne des Haupt- intressenten Special-Erbethung, nicht sigeln,' über die bishero ge- wöhnliche alte Cantzlei-Tax niemanden beschweren, sondern mich in allem an meiner gnädigst verordneten Besoldung und wohlher- gebrachten Accidentien begnügen, und mich in allem also verhalten, wie es zu des fürstlichen Hauses Liechtenstein wohlweißen und die- ser Landen ausnahm am vorträglichsten seyn kann und einem ge- wissenhaften Landtschreiber und Diener wohl ansteht, als wahr mir Eott helfe und sein Heiliges Worth getreulich und ohne gefährde. 28. April 1727 Anhang Nr. 5 Instruktion Was Jhro Gnaden Herren Emfen Fransiscu Jeger, Jakob Kresser von Waldtsee, Dienst und rechten er sich zu verhalten. Erstlichen solle er sein aufsehen ainig und allein auf Ihr» Gnaden und dero Befelch haben. So solle er auch Jhro Gnaden Pllrst, Pantelier und Schrot- rohr, Armbrust, allerhandt, Garn, Kefeten, so Jhme vermög Inven- tar» übergeben werden, oder noch ins Künftig übergeben möchten werden, in fleißiger und säuberlicher Verwahrung halten, und so etwas von denselben gebraucht, und verunsäubert oder verbrochen, selbiges alsbald wiederumb säubern und zurecht bringen lassen.
	        

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