Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1947) (47)

- 71 - Gerich ts-Actuare : Grundbuch-Führer Joseph Anton Kraft. 
Actuar 1804 ff. 
ab 1808 300 fl 6 Klafter Holz Peter 
Zelinka, I. Erundbuchführer'1808 ff.' (siehe Anhang 
Nr. 21!) Johann Eoldner. zugleich 
Rentschreiber 1. 9. 1816 ff. (siehe auch vorne!) Johann Peter Rheinberger. 
vereidet 2. 4. 1829 — 5, 12. 1836 - Joseph Hassur (auch Zoller) 
vererb. 5. 12. 1836 ff. (siehe vorne!) Johann Strack. 
Actuar 16. 3. 1829 sf. 1) Zelinka 
war 1815 und 1816 auch provisorischer 
Rentmeister siir Ferd- Schmietb: er wurde 
dann 18. 8. 1816 nach Lundenburg versetzt 2> I. P. Rheinberger auch Amts-Schreiber und auch Hauotzoller. siebe vorne! Scharfrichter (Nachrichter, Carnifex, lictor) Meister Dietrich 
Mörz 1681 sf Hans Jörg 
Reichlin' 1718 sf. Wartgeld 52 fl jährlich Christian Bayer 
- 1743 ff. 
Wartgeld 52 fl jährlich Hans Michel 
Burckhart 1758 ff. 
Wartgeld 52 fl jährlich Xaver Burckhart, Sohn des 
Vorigen 1798 ff. 
ab 21. 9, bis 1846 < 11 Laut Angaben in seinem Ansuchen um einen richtigen Bestallungsbries war er schon 
von 1712 an Scharpfrichtcr hier und vorher in Eraubündten tätig und habe im ganzen bisher 
schon 60 Maleficanten gerichtet: sein Vater sei in Feldkirch Scharpsrichter oder Nachrichter gewesen. Nebenbei beschäftigt er sich auch mit Roh- und Vieharzney, aber es gebe wenig zu verdienen, auch wenn er das Wasengeld noch darzue einrechne. Siehe den Bestallungsbrief hinten Anhang 
Nr. 22! 2) Christian Bayer 
heiratete 1743 die Witwe 
nach gest. Hans Jörg Reichlin 31 H. M. Burckhart wurde später Vaduzner-Bürger, er 
hatte 1757 die Tochter des Hans Jörg Reichlin geheiratet 4) Taoer Burckhart war später nur noch Walenmeister und 
starb 1851: ver- wandt wurde diese Burckhart durch Heirat mit den Nigg in Trisen und in Balzers-Vaduz Nota bene! des Scharfrichters Eehalt blieb durch alle Jahre 
von 1681 bis 1846 gleich d. i. pro 
Woche 1 sl sogenanntes ..Wartgeld": der Profok oder Prügelknecht Michael Schmiedt wurde 
um 1740 von der sürstlichen Kommission abgesetzt und seine Kompetenz dem Scharsrichter und dessen Knecht zugewiesen.
	        

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