Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1946) (46)

— 391 — sie gemeinsam ausgesprochen, dass diejenigen Leute, Frauen und Männer, welche die von Räzüns inne haben, und von denen die ehe- genannten, nämlich Bischof Hartmann, die Aebtissin und Graf Heinrich der Meinung seien, dass sie gänzlich oder zum Teil ihnen zugehörten, vorerst einmal der obgenannte Herr von Räzüns in Besitz halten soll, und zwar, wie er will,' mit zwei mütterlichen, zwei väterlichen, oder mit einem mütterlichen und einem väter- lichen Blutsverwandten pro Sippschaft. Was er so in Besitz nimmt, dabei soll er dann fürderhin bleiben. Diejenigen umstrittenen Leute aber, die er nicht in Besitz nehmen mag oder will, können dann der obgenannte Bisohof Hartmann, die Aebtissin, Graf Hein- rich und ihre Nachfolger in'Besitz nehmen. Was auch sie derweise in Besitz nehmen, dabei sollen sie und das Gotteshaus dann bleiben. Was sie an umstrittenen Leuten nicht besetzen mögen, das soll denen von Räzüns verbleiben. Gleicherweise haben sie für den ob- genannten Herrn von Räzüns entschieden, ob er etwa auf Jemanden Anspruch habe, den der ehegenannte Bischof Hartmann, die Aebtissin und Graf Heinrich in Besitz haben. Welcher Teil vom andern Leute anfordert, der soll dem andern Teil innert der näch- sten 14 Tage nach der Forderung eine Zusammenkunft gewähren. Beide Teile sollen darüber tagen, wie hienach geschrieben steht. Zu merken ist: Was an Leuten im Domleschg und Oberhalbstein zu teilen ist, darüber soll man zu Cazis tagen; was an Leuten zu Räzüns und ob dem Flimserwald und sonstwo ausserhalb des Domleschgs zu teilen ist, darüber soll man im Dorfe Oberems73 tagen. Kein Teil soll dem andern die Tagung hinausschieben, jeder Teil soll ohne Verzug so rasch tagen, als es vom andern verlangt wird. Auch soll die Zuteilung nach Landreoht geschehen und wie obgeschrieben steht .... Lamp er ter79 .... Tönis80 ... . Ferner: Da Graf81 Heinrichs Leuten das ihre weggenommen wurde, stimmen wir nachgeschriebenem Urteil zu und dünkt uns, da das demselben Grafen Heinrich nicht abgeschlagen wurde, dasjenige gerechter, was sich so verhält: Was seinen Leuten von denen von Räzüns an Schaden zugefügt wurde, sollen ihnen die von Räzüns wieder er- statten und gutmachen. Die Leute sollen den Schaden aber beweisen mit dem Zeugnisse zweier ehrbarer Männer, die daran weder Anteil noch Gemeinschaft haben .... J e n n is85 ... . Zur86 wahren, of- fenen Beurkundung und zur. vollen Sicherheit dieser obgeschriebe-
	        

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