Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1946) (46)

-- 492 — kircher Masses guter Kuhmolken aus meinem Jialben Anteil und von allen meinen Rechten am Gut auf Planken, nämlich an Haus, Hof, Hofstatt, Hofraum, Einfang und Liegenschaft, die der- einst meinem Vater selig waren, und deren anderer Halbteil meinen Geschwistern gehört. Das Gut stösst oben an Fritschi Zehenders Gut, unten an die Strasse, anderseits an Heinrich Schaaners Gut. Es war vormals von allen Lasten frei. Nichts sei hintangesetzt und alles mit Grund und Grat, Steg und Wegen, allen Nutzungen und Früchten, Rechten, Gewohnheiten und benannten und unbe- nannten Zubehörden sei inbegriffen. Der Kauf ist geschehen um 11 Pfund Pfennige guter Konstanzer Münze, die er mir nach meinem Willen und Begnügen gänzlich ausbezahlt hat mit folgender Be- dingung: Ich und alle meine Erben und Nachkommen, die mein obgenanntes Gut und alle meine Güter auf Planken je inne haben werden, sollen dem ehegenannten Kobler und allen seinen Erben und Nachkommen, in deren Hand und Gewalt seine Rechte am obgenannten Zinse jemals stehen würden, den Zins von zwei Vierteln Schmalz jetzt und fürderhin alljährlich und ewiglich auf den St. Martinstag oder die nächsten acht Tage vor- oder nachher ohne Gefährdung und nach Recht entrichten und geben zu Feld- kirch in der Stadt, ohne allen ihren Schaden, ohne alle ihre Kosten und ohne allen Verzug. Wenn icb oder meine Erben und Nach- kommen ihm oder seinen Erben und Nachkommen eines Jahres den obgenannten Zins nicht zahlen würden, so ist ihnen alles unser obgenanntes Gut zu Planken mit Grund und Grat und mit aller Zubehörde zinsfälhg worden und fürderhin zu rechtem, ewigem, ledigem und lastenfreien Eigen verfallen und zugefallen, und zwar ohne iBeirrung, Widerrede und Einspruch jetzt und fürderhin. Ich und alle meine Erben sollen ihm und seinen Erben nach Recht gute Garanten des obgedachten Kaufes sein an geistlichen und weltlichen Gerichten, allenthalben und gegen Jedermann, ohne alle ihre Kosten und ohne alle ihren Schaden, in guter Treue und ohne alle Widerrede und Gefährdung. Zur wahren und öffentlichen Beurkundung, zur ste- ten und festen Sicherheit und zu einem gerechten und guten Zeugnis von alldem, habe ich obgenannter Claus ab Planken dem obge- nannten Kobler und allen seinen Erben und Nachkommen diesen Brief besiegelt ausgestellt mit dem Siegel meines obgenannten Herrn von Brandis, das er auf meine ernstliche Bitte hin für mich und
	        

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