Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1946) (46)

— 469 — Uebersetzung. Ich Mainz Moerli, wohnhaft zu Triesen, untl ich Elsbeth Müller, seine Ehefrau, bekennen und verkünden Jedermann mit diesem offenen Briefe, dass wir Beide einmütig, mit gutem Willen und wohlbedachtem Sinne, zu den Zeiten und Tagen da wir es rechts- kräftig zu tun vermochten, durch die Hand des festen Mannes Fritschi von Hüwenfluo, des Vogts und Ammanns von Vaduz, redlich und eigentlich zu kaufen gegeben haben durch steten, un- gefährlichen und ewigen Verkauf, in unserem und aller unserer Erben und Nachkommen Namen, an Claus den Stoss, Bürger von Feldkirch, und an seine Erben und Nachkommen: 1 Pfund und 6 Schillinge Konstanzer Pfennige guter, gäber, genehmer und un- trüglicher Feldkircher Währung rechten, ewigen Zinses und jähr- lichen Pf enniggekles, aus, von und ab unseren nachgeschriebenen eigenen Parzellen und Gütern, nämlich: 1. Aus unserem eigenen Haus samt Hof, Stall, Hofstatt, Bündte, Garten, Einfang und Gute, was alles im Dorfe Triesen beieinander liegt. Alldas ist von Jedermann gänzlich ledig, los und unbekümmert und stösst einer- seits an die alte Landstrasse, anderseits an die neue Strasse, vorn an die Dorfstrasse und hinten an Jakob Spiegels Gut. 2. Aus un- serem eigenen Weingarten, der darob gelegen und ebenfalls von Jedermann gänzlich ledig, los und unbekümmert ist. Er stösst oben auf der einen Seite an Hans Schniders Güter, unten an die alte Landstrasse und auf der andern Seite an des Bertschi Bremen Gut. Alldas verkaufen wir mit Grund und Grat, mit Wunn und Weid, mit Zimmer- und Mauerwerk und mit Reben, Bäumen, Wasen und Gezweig, samt allen Rechten, Nutzungen, Früchten und Zubehör- den, und zwar benannten und unbenannten, um 23 Pfund guter Pfennige in Konstanzer Münze, die der Käufer uns nach unserem Willen bar bezahlt hat. Wir und unsere Erben und Nachkommen, in deren Hände und Gewalt unsere obgenannten Güter nach uns immer auch nur kämen oder stünden, in welcher Weise das auch sei, sollen dem obgenannten Claus Stoss und seinen Erben und Nach- kommen ihren obgenannten Zins, nämlich 1 Pfund und 6 Schillinge jetzt und fürderhin alle Jahre auf ewige Zeiten jeweils auf den St. Martinstag rüsten, geben und ohne Schaden und Verzug in ihre Gewalt bringen und überantworten. Sollten wir ihnen den Zins aber eines Jahres auf den St. Martinstag nicht entrichten, so sind ihnen 3 1 *
	        

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