Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1946) (46)

— 459 — händ an dem obgenanten guot2 verseczen9 besetzen ald verkoffen Doch allweg den vorgenanten ' herren rechten än allen schaden, vnd wenn die egenanten drisssig vnd drü Jar vss sind vnd sich ver- loffen händ so sol / mit geding dz obgenant guot2 mit aller zuo- gehoerd2 von mir vnd minen erben ledig los vnd vnanspraechig2 sin / vnd wider vmb an dz selb gotzhus sant luci fallen än all wider red vnd infaell2 Daz dis alles vest vnd / staett2 belib vnd krafft habi von mir vnd allen minen erben hän ich obgenänter Claüs erbetten den fromen vesten / junkherr hansen Faist- lin10 daz er sin Jnsigel für mich vnd min erben hat gehenkt an disen brieff dar vnder / ich mich öch also verbind Dez ich ietz- genanter hans f a i 
s 11 i vergich vnd ze merer sicherhait vnd von ernstlicher bett / wegen des vorgenanten Clausen hän ich min aigen Jnsigel offenlich gehenkt an disen brieff doch mir vnd minen / erben vnschaedlich geben ze Vadutz an dem naechsten2 fritag vor sant Johans tag de" toffers jn dem Jar alz / man zalt von gottes gebürt fierzehenhundert vnd acht Jar. Uebersetzung. Ich Claus Brunner ab dem Triesnerberg gebe Jedermann zu wissen und verkünde mit diesem Briefe öffentlich in meinem und aller meiner Erben Namen, wie der ehrwürdige Herr Propst Dietrich und der gemeinsame Konvent des Gotteshauses St. Luzi bei der Stadt Chur mir und meinen Erben das «U nder Guflina» genannte Gut am Triesnerberg auf 33 Jahre und nicht länger und zwar nach Wortlaut und Aussage des Lehensbriefes, den ich von ihnen ver- siegelt inne habe, verliehen haben. Ich und meine Erben sollen von demselben Gute den obgenannten Herren zu St. Luzi jährlich auf den St. Martinstag, so lange die 33 Jahre nicht abgelaufen sind, ohne Gefährdung 8 Schillinge Konstanzer Pfennige entrichten und geben. Auch sollen diese Herren diese Jahre hindurch bis zum Endtermin mir und meinen Erben für dieses Lehen nach Lehensrecht gegen Jedermann und an allen Stätten in guter Treue und ohne Gefähr- dung gute Garanten sein. Ich und meine Erben dürfen die Rechte, die wir an dem genannten Gute haben, versetzen und verkaufen, doch in jedem Falle ohne Schädigung der Rechte der vorgenannten Herren. Wenn die genannten 33 Jahre um und abgelaufen sind, so
	        

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