Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1946) (46)

— 402 niemals weder selbst noch durch einen Andern dagegen zu handeln, weder durch Wort noch durch Tat und weder von Rechts wegen noch aus irgend einem Grunde dagegen vorzugehen, gleichgültig aus welchem Ansuchen, in welchem Sinne, unter was für einer Machen- schaft oder unter was für einem Scheine es auch immer wäre. Und dass alles Vorausgesandte sich ewiger und aufrecht stellender Kraft erfreue, ist dem gegenwärtigen Schreiben das Siegel des geistlichen Gerichts zu Chur angehängt. Da ich obgeschriebener Ulrich von Richenstein alles im Einzelnen und im Gesamten als wahr und als mit meiner Zustimmung und mit meinem Willen, so wie es oben geschrieben steht, vollzogen und vollendet anerkenne, hänge ich zum Zeugnis der obgesagten Dinge mein eigenes Siegel unter das gegenwärtige Schreiben. Gegeben und geschehen in der Stadt Chur, im Jahre, Monat, Tag, zur Stunde und am Ort wie oberwähnt, in der 6. Indiktion, ebenfalls wie oberwähnt. (SN.) Und ich Johannes Weibel von Möhrin- gen, Kleriker Konstanzer Bistums, aus kaiserlicher Autorität Notar zu Chur, war beim vorvermerkten Vorschlag, bei der Darbietung, Uebertragung, Ent- gegennahme und bei allen anderen vorerwähnten Handlungen der Uebertragung dabei, während alles so wie oben dargelegt geschehen ist und behandelt wurde, und zwar am obgesagten Ort, zur vorer- wähnten Zeit und im Verein der eigens hiezu be- rufenen Zeugen Meister Elias, Meister Heinrich Huber, Kinderlehrer zu Chur, Gunthelm Schorant, Chorherr der Kirche zu Chur, und Rudolf genannt Venr, Vogt zu Freudenberg. Ich sah und hörte, dass alles wirklich so, wie berichtet wurde, vor sich gegangen ist. Deshalb habe ich, da ich durch andere Geschäfte verhindert war, alldas, auf mein Verlan- gen hin, durch einen Andern in diese öffentliche Form bringen lassen. Ich habe es mit meinem ge- wohnten Zeichen bei der Anhängung der Siegel des ehrwürdigen Herrn . Richters der Kirche zu Chur und des genannten Ulrich, auf Geheiss und Verlangen hin zur Bezeugung alles Oberwähnten im Gesamten und im Einzelnen unterzeichnet.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.