Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1945) (45)

— 65 — erbringen hat, die mit der Größe der Nutzung, die er von der Kirche hat, in Zusammenhang stehen. Dadurch, daß sich im Jahre 1695 die Stadt Feldkirch das Präsentationsrecht bei der Pfarrei Mauren vorbehielt, ging das Patronatsrecht eines wesentlichen Teiles der Rechte verlustig, aber die andern Rechte und insbesondere die Pflichten wurden durch diese Abtrennung nicht berührt. Bezüglich der Unterhaltspflicht und der Kosten der Erstellung von Pfrundgebäuden galten in Liechtenstein die Bestimmungen des alten kanonischen Rechtes. Diese wurden erst infolge des Maurer Kirchenstreites durch das Gesetz vom 12. Februar 1868, welches die Baukonkurrenzpflicht bei vorkommenden Kirchen- und Pfrundbau- lichkeiten regelt, außer Kraft gefetzt. Das kanonische Recht bestimmte, daß der Unterhalt und die Er- stellung von Kirchen- und Pfrundbaulichkeiten in erster Linie auf Kosten des Kirchenvermögens zu erfolgen habe. Wenn dieses nicht ausreiche, so sind die Nächstverpflichteten jene, welche von der Kirche Einkünfte beziehen und zwar im Verhältnis des Wertes der Ein- künfte, also die Pfarrer und Benefiziaten, aber immer mit dem Vorbehalt ihrer Kongrua, das heißt des Minimaleinkommens, das von der Diözese für das entsprechende Kirchenamt festgesetzt ist. An dritter Stelle erscheinen als Verpflichtete die Kapitel, Klöster und andern Communitiiten, die einen Kirchenzehent beziehen und der Kirchenpatron im Verhältnis der Einkünfte. An letzter Stelle fol- gen die Pfarrkinder selbst und wenn diese nicht in der Lage waren, eine Kirche aus ihrem Vermögen zu erbauen oder sich weigerten, hatten sie die Pflicht sich sofort einer andern Pfarrei anzuschließen. Neben diesen kirchenrechtlichen Bestimmungen gab es noch gemein- rechtliche Bestimmungen, Gewohnheitsrecht, nach denen die Pfarr- kinder zum Kirchenbau die Hand- und Spanndienste, also alle Hand- langerarbeiten und die Zufuhr des Baumaterials auf ihre Kosten zu leisten hatten und ebenso waren sie verpflichtet, die Baumate- rialien, soweit die Pfarrgemeinde solche besaß, also Holz und Steine, Sand usw. kostenlos beizustellen. In Mauren war die Rechtslage nun so, daß das ursprüngliche Fabrikvermögen mit der Zeit nicht mehr als Kirchensatz galt, son- dern im Eigentum des St. Johannespriorates und dessen Rechts- nachfolgern stand. Dies geht auch aus dem Umstände hervor, daß Bayern zur Zeit, als die bayrische Kröne Inhaberin des Priorates 5
	        

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