Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1945) (45)

— 64 — Die ursprüngliche Zweckbestimmung des Fabrikvermögens bei der Kirche von Mauren verflüchtigte sich im Laufe der Zeiten. Lediglich die Besoldung des Pfarrers blieb davon erhalten. Seit dem Jahre 1730, eingeführt durch den damaligen sehr tüchtigen und pedantisch genauen Pfarrer Alois Lutz, — er wirkte in den Jahren 1786—1830 als Pfarrer, — sind uns die Kirchenrechnungen der Maurer Kirche erhalten. Aus diesen geht hervor, daß in den Ein- nahmen der Kirche irgendwelche Erträgnisse aus dem Fabrikver- mögen nicht erscheinen. Die Einnahmen der Kirche zur Bestreitung der Kosten des Gottesdienstes und zur Anschaffung und Erhaltung der Kirchengeräte bestanden aus Zinsen von Kapitalien, die der Kirche sür Stistmessen zugeeignet worden waren und die als Dar- lehen an verschiedene Eemeindebürger weitergegeben waren, dann aus Zahlungen für Jahrtage, aus Opfergeldern und dem sogenann- ten Kälberzehent. Die Erträgnisse des Fabrikvermögens gingen da- her an den Patronatsinhaber, der aus diesen den Pfarrer besoldete und außerordentliche Ausgaben für die Kirche oder den Pfarrhof zu bestreiten hatte. Da zum Fabrikvermögen der Kirche auch der Kornzehent oder der große Fruchtzehent, wie er meist genannt wird, gehörte und dieser zur Hälfte an die Herrschast zu bezahlen war, war auch die Herrschaft zum Teil Nutznießer des Fabrikvermögens. Schon unter dem Stifte Weingarten wurde der halbe Kornzehent dem Pfarrer als Teil der Besoldung „gnadenweise", wie es im Kaufvertrage von 1695 heißt, überlassen. Nach den kirchenrechtlichen Bestimmungen besteht das Patronat über eine Kirche in einer Reihe von kirchlichen und weltlichen Rech- ten und Pflichten. Zu den Rechten des Patronates gehören i das Recht der Präsentation (die Besetzung des Kirchenamtes), die Rechte zur Erhaltung und Verwaltung des Kirchenvermögens, Nutzungsrechte und gewisse Ehrenrechte, zum Beispiel das Recht auf einen besonderen Sitz in der Kirche, einen besonderen Platz bei kirchlichen Prozessionen, das Recht bei besonderen Ereignissen auf ein Tedeum usw. Das Verwaltungsrecht beschränkt sich auf Beobachtung der Ver- waltung mit der Pflicht der Meldung an den Bischof, wenn Itebel- stände auftreten. Das Nutzungsrecht beruht auf der Grundlage der Stiftung. Die wichtigste Pflicht des Patrons besteht darin, daß er zum Neubau oder zur Wiederherstellung der Kirche Leistungen zu
	        

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