Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1945) (45)

— 129 — Pflichtigen Grundbesitzern als Ablösekapital an die Domänenver- waltung zu bezahlen gewesen. Bei dieser Gelegenheit wurde auch die Frage der Ablöse der fürstlichen Kirchenbaulaft in Mauren erörtert und es kam zu einer Vereinbarung, wonach die Domä- nenverwaltung der Gemeinde als Ablösekapital die 3599 fl des Zehentablösekapitals überließ und außerdem noch an die Gemeinde für die Elockenanschafsungskosten und Reparaturen des Pfarrhofes usw. inklusive des bereits erwähnten Betrages von 1476 fl 46 kr den Betrag von 2465 fl bezahlte. Aus diesen Beträgen wurden die Schulden der Gemeinde für die Pfrundbauten bezahlt und 3560 fl wurden auf einen Kirchenbaufond gutgeschrieben. Die Gemeinde versuchte in Anbetracht der großen Auslagen, die ein Prozeß gegen den österreichischen Staat verursachen würde, und im Bewußtsein, daß ein solcher Prozeß durch viele Jahre sich hinziehen würde, immer und immer wieder einen friedlichen Aus- gleich herbeizuführen. Die sür die Gemeinde erfolgreiche Ablöse der fürstlichen Bauoerpflichtung legte den Gedanken nahe, einen solchen Vorschlag auch Oesterreich zu unterbreiten. Am 12. September 1864 hielt Landesverweser Hausen in Mauren mit dem Eemeinderat eine Konferenz ab und es wurde beschlossen, den österreichischen Be- hörden einen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten, wonach Oester- reich gegen die Zahlung von 4560 fl aus der Bauoerpflichtung ent- lassen würde. Die Regierung leitete diesen Vorschlag mit Schreiben rom 22. September 1864 an den Steuereinnehmer Holzmann in Feldkirch und sie fügte bei, daß demnächst die gesetzliche Regelung der Zehentablöse erfolge, wonach das 18fache des Zehentbetrages in 26 Jahresraten als Ablöse zu bezahlen sei. Wenn Oesterreich den Vorschlag der Gemeinde annehme, so könne der Betrag aus der Zehentablöse verwendet werden und Oesterreich würde so das 20- fache des Zehenterträgnisses erhalten. Wahrscheinlich blieb dieser gutgemeinte Vorschlag der Gemeinde in Feldkirch liegen, denn es erfolgte nie eine Beantwortung desselben und der Streit blieb durch weitere Jahre in Schwebe. Eine neue Handhabe, die Streitfrage zur Entscheidung zu bringen, bot das liechtensteinische Gesetz vom 12. Februar 1868 über die Regelung der Baukonkurrenzpflicht bei vorkommenden Kirchen- und Pfrundoaulichkeiten. Aus dem Moti- venbericht der Regierung sind die Gründe, die zum Erlaß des Ge- setzes führten, zu erwähnen. „Im Fürstentum", schreibt die Regie- g
	        

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