Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1945) (45)

126 — aber beim Bau oder bei den Reparaturen des Pfarrhauses und des Pfrundstadels, welche ganz von den Zehentbezügern zu errichten und zu erhalten waren. Nach langen Verhandlungen gab dann die Gemeinde folgende Erklärung ab: „ . . . Unter der Voraussetzung nehmlich, daß der fragliche Patronatsstreit zwischen den beiden hohen Decimatoren im güt- lichen Wege ausgetragen wird und die Gemeinde Mauren hiedurch von der Betrettung des Rechtsweges enthoben bleibt, übernimmt die Gemeinde Mauren sür alle künftigen Zeiten die Berpflichtung: 1. der Leistung der Hand- und Zugarbeit bei notwendig wer- denden Neubauten oder Reparaturen an der Kirche und dem Psarr- hofe; 2. die unentgeldliche Lieferung des benöthigenden Bauholzes aus dem Eemeindewalde, soferne es sowohl der Qualität als auch der Quantität nach vorhanden ist! unter der ausdrücklichen Bedin- gung, daß mit der Lieferung des Bauholzes keine Barauslage der Gemeinde erwachsen dürfe und daß auch die Hand- und Zugarbeiten keine weiteren Kosten der Gemeinde verursachen. In Betreff der Bausteine bemerken die gefertigten Ausschüsse der Gemeinde, daß der Weinzierl'sche Lehenhofs Besitzer vertrags- gemäß die Obliegenheit habe, einen Steinbruch auf seiner Besitzung zu dulden, soferne Bausteine zur Kirche, zum Pfarrhofe oder zur Schule benöthiget werden. Seine Durchlaucht belehnten die gegen- wärtigen Besitzer dieses Lehenhofes ausdrücklich unter dieser Be- schränkung und diese Verpflichtung ist ganz deutlich im Lehenbriese erwähnt. Kömmt daher in der Folge eine Kirchen- oder Pfarrhof- baulichkeit vor, wobei Bausteine benöthiget werden, so sind diese natürlich wieder in dem Steinbruche am Weinzierlhof auf Kosten der hohen Patrone zu brechen und der Gemeinde wird dann nur obliegen, die nöthigen Handlanger beizustellen. Andere Baumaterialien, als Sand, Kalk und hartes Bauholz usw. besitzt die Gemeinde keine, sie kann daher rücksichtlich dieser Art von Baumaterialien keine Lieferungsverbindlichkeiten übernehmen und bleibt nur verpflichtet, dasselbe unentgeldlich zuzuführen. In letzterer Beziehung wird noch das Ansuchen beigefügt, es möge bei vorkommenden Baulichkeiten dem Bauführer zur Pflicht gemacht werden, das erforderliche Material möglichst nahe von Mauren zu beziehen, damit die Gemeinde nicht unnöthiger Weise zu einer größeren Zugarbeit verhalten werde.
	        

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