Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1944) (44)

— 275 — sie Curiensis13. Friderico / Antiocho14 clerico Curien- si. et Hainrico dicto de Santains15 layco perito. testibus ad premissa vocatis specialiter / et rogatis. (SN.)16 Et ego Johannes Preconis de Meringis17 doc- tor puerorum Curie publicus auctoritate Jmperiali nota- rius / Curie Curiensis iuratus Quia fassioni predicte omnibusque et singulis alys prenotatis dum ut pre-/mittitur sie fierent et agerentur vna cum testibus prescriptis tem- pore et loco pretactis presens interfui / jpsaque sie vidi fieri et audiui. Jdcirco ea in hanc publicam formam manu mea / propria conscribendo redegi. signoque meo solito et consueto signaui jn testimonium pre-/missorum requisitus pariter et rogatus. Uebersetzung Im Namen des Herrn, amen. Durch gegenwärtiges Rechts- instrument sei allen eröffnet, dass im Jahre des Herrn 1380, am 2. März, zur Stunde der Komplet, in der 3. Indiktion, im 2. Ponti- fikatsjahr des heiligen Vaters des Papstes Urban VI., in der Dom- kirche zu Chur, beim Altare des heiligen Georg, in meiner des öffentlichen Notaren und der unten geschriebenen Zeugen Gegen- wart, der ehrwürdige Herr Philipp von Montfort, Domherr der- selben Kirche zu Chur, persönlich gegenwärtig, bekannt gab, was folgt: Unlängst, nämlich am eben vergangenen Mittwoch, habe er im Versammlungsräume des Domkapitels, da die ehrwürdigen Her- ren der Dekan und das Kapitel beieinander waren, in Hinsicht auf fünf Konstanzer Schillinge zu Gunsten einer Jahrzeit für den ehr- würdigen Herrn genannt Trisner, weiland Domherr zu Chur, die er bis jetzt aus dem Weingarten Viola bei Flums geliefert habe, folgenden Vertrag eingegangen: Er habe die fünf Schillinge von den genannten Herren um zwölf florentinische Gulden reinen Gol- des, rechten Gewichtes und gesetzesmässiger Prägung ausgekauft. Derselbe Herr Philipp gestand den vorgenannten Domherren da- selbst auch versprochen zu haben, dass diese zwölf Gulden ge- leistet würden, und er versprachs auf eine Frist dreier Jahre von der Ausstellung gegenwärtigen oder nachstehenden Schreibens an. Solange er dessen ungeachtet der Zahlung der zwölf Gulden nicht nachkommen sollte, solange soll er die obgeschriebenen fünf Schil-
	        

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