Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1943) (43)

38 — Bürger und Gemeinden und alle Untertanen des Kaisers und des Reiches, daß sie die Landesherren in der Ausübung dieser Gnaden und Freiheiten nicht hindern und sie dieselben in Ruhe genießen und gebrauchen lassen und auch niemandem gestatten sollen, die Landesherren darin zu hindern bei Vermeidung der kaiserlichen und des Reiches Ungnade. Soweit es den Kaiser und seine Nachfolger betrifft, wurden diese Schutzvorschriften meist berücksichtigt und hier mag der Grund sein, daß bei den späteren Verleihungen immer die Texte der Urkunden von Kaiser Friedrich lll. und Kaiser Maxi- milian wiederholt wurden. Anders stand es mit der Respektierung dieser landesherrlichen Rechte durch die Nachbarn. Hier finden wir fast immer Uebergrifse, gegen die man sich wohl wehrte, aber nicht immer mit vollem Erfolg. K. Zusammenfassung. Die Brandisischen Freiheiten sind Rechte der Eigentümer der beiden Landschaften, nicht des Volkes. Sie waren Reichslehen, da sie ursprünglich dem König als dem Reichs- oberhaupte zustanden und dann als Privilegien an die Landes- herren übergingen und mit dem Verfall der zentralen Reichs- gewalt immer größeren Umfang annahmen. Die Untertanen waren lediglich an der inländischen Gerichtsbarkeit interessiert, aber auch hier zeigt die Geschichte, daß einerseits die Freiheiten der Lan- desherren nicht immer respektiert wurden, und andererseits gelang- ten die Freiheiten bei den Landesherren selbst in Vergessenheit. Dies war besonders unter den Grafen von Sulz der Fall, und es sei in diesem Zusammenhang auf die Wiederauffindung der alten Urkunden im Jahre 1587 hingewiesen. Aus den Brandisischen Frei- heiten geht hervor, daß alle wirtschaftlichen Machtquellen der beiden Landschaften im Eigentum der Landesherren standen und daß sie ihr Eigentum in Form von Lehen an die Untertanen weiter gaben. IU. DeU: Urkunden über den Klutbann. Neben den Urkunden über die Brandisischen Freiheiten befinden sich im Regierungsarchiv noch folgende fünf Urkunden: 17. Juni 1587 Kaiser Rudolf für Graf Karl Ludwig von Sulz, 26. August 1626 Kaiser Ferdinand II. für Graf Caspar zu Hohen- ems,
	        

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