Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1943) (43)

— 36 — bar war. Als fremdes Gericht kam dann hauptsächlich das Gericht in Frage, wo der Kläger seinen ordentlichen Eerichtstand hatte. Die Landesherren waren gehalten, die in ihren Gebieten be- troffenen übeltätigen und schlechten Leute zu greifen, zu fangen, peinlich zu fragen und nach jedem Geständnis oder bei offenkundiger Tat zu verurteilen und falls solche Leute flüchtig waren, sie in ihrer Abwesenheit zu ächten und diese Urteile sollten dieselbe Wir- kung haben, wie wenn sie von einem ordentlichen Hofgericht oder Landgericht ergangen wären. Hier wurde also die Wirksamkeit von Urteilen der Landschaftsgerichte für das ganze Reich festgelegt. Bezüglich der von einem Westfälischen Gericht, einem Hofgericht oder einem andern Gericht verurteilten und geächteten Leute wurde bestimmt, dah die Landesherren diesen in ihrem Gebiete keine Un- terkunft gewähren durften und dies auch ihren Untertanen verbieten muhten. Die Landesherren muhten gestatten, dah in ihren Gebieten gegen diese Leute das Recht des Reiches angewandt und gegen sie vorgegangen wurde. Die Landesherren hatten dem Kaiser Eid und Gelübde zu lei- sten, dah sie die Gerichtsbarkeit als unparteiische Richter ausüben werden, gegen den Armen als den Reichen und den Reichen als den Armen ohne Rücksichtnahme „auf miet, gab, gunst, forcht, freunnt- schaft noch veindtschafft", so wie sie es am jüngsten Tage vor Gott verantworten wollen. Sie waren ermächtigt, die Vollmacht zur Ausübung der Gerichtsbarkeit an ihre Leute zu übertragen, soferne diese fähig waren, das Richteramt auszuüben, und die Landesherren hatten diese Beauftragten in Eid und Pflicht zu nehmen. 2. Rechtswesen. Die Gerichtsbarkeit der Landesherren sollte nach dem Recht des Reiches ausgeübt werden. Diesbezüglich ist zu sagen, dah im Gebiet der beiden Landschaften das schwäbische Recht Geltung hatte, das aber mehr und mehr durch das Römische Recht verdrängt wurde, speziell als dieses 1495 vom Reichskammergericht zur ausschließlichen Anwendung gelangte. Daneben galt als Rechts- quelle das Gewohnheitsrecht, das ursprünglich wohl die stärkste Rechtsquelle war, da das schwäbische Recht nur wenig kodifiziert war. Das Gewohnheitsrecht wurde durch das Römische Recht sehr eingeschränkt. Sicher ist, dah die Landesherren selbst infolge ihrer unabhängigen Stellung in der Lage waren, auch eigenes Recht
	        

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