Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1943) (43)

— 34 — zu bezahlen war. Ein gänzlicher oder teilweiser Nachlaß dieser Strase war untersagt. cil Die Zeit von 1492—171». Da die Urkunde Kaiser Fried- rich III. vom 16. Oktober 1492, die im Original nicht vorhanden ist, und diejenige Kaiser Maximilian I. vom 2. August 1567 die end- gültige Form der Brandisischen Freiheiten festlegen — mit Aus- nahme der Berücksichtigung der durch Kaiser Maximilian ll. er- folgten Erneuerung der Gerichtsordnung des-Hofgerichtes Rottweil — und die späteren Verleihungen nur Erneuerungen ohne irgend- welche Aenderungen sind, so ist diese Zeitspanne und der Inhalt dieser Urkunden Gegenstand des rechtswissenschaftlichen Teiles die- ser Arbeit. e) Die Zeit nach 1719. Mit der Erhebung der Erafschast Vaduz und der Herrschaft Schellenberg am 23. Januar 1719 zu einem unmittelbaren Reichsfürstentum, fiel die Wirkung der Bran- disischen Freiheiten dahin. Waren diese Freiheiten bisher Lehen des Reiches gewesen, ebenso wie die Herrschaften selbst, so wurden die neuen Landesherren kraft ihrer Stellung als Reichsfürsten ipso jure Träger der vollen landesherrlichen Gewalt. Die innere Ver- waltung des Landes wurde damit selbständig. K. Rechtswissenschaftliches. Durch die Urkunde vom 16. Oktober 1492 wurde für die Frei- herren von Brandis folgender Rechtszustand geschasfen: 1. Gerichtsbarkeit. Den Landesherren stand die bürgerliche und peinliche Gerichtsbarkeit in vollem Umfange zu, insbesondere der Bann über das Blut zu richten oder in der Ausdrucksweise unserer Zeit die Kriminalgerichtsbarkeit. Dieses Recht war da- mals von größter Bedeutung, denn die Zahl der Tatbestände, die als Verbrechen oder Vergehen gewertet wurden, war viel größer als in unserem modernen Strafrecht und die Strafen selbst viel drakonischer. Die Gerichtstage wurden nach Bedarf „so offt not sein wirdet" anberaumt. Der Gerichtsbarkeit der Landesherren unterstanden alle „die inen zu versprechen steen", d. h. alle ihre Untertanen, die ihnen zu huldigen hatten. Es war ihnen verboten, vor einem andern Gericht Recht zu suchen oder zu nehmen, und die Landesherren
	        

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