Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1943) (43)

— 31 — entwickelten sich im ehemaligen Herzogtum Schwaben kleine Herr- schaften mit eigener Landesherrlichkeit, Als Rudolf von Habsburg deutscher König wurde, konnte er zu seinen Besitzungen in der Schweiz die Markgrafschaft Oesterreich erwerben. 1363 kam Tirol in Habsburgischen Besitz und nun lag es im Bestreben der Habsburger, die Herrschaften zwischen Tirol und den schweizerischen Besitzungen in ihre Hand zu bekommen um die innere Verbindung herzustellen. Wir finden in dieser Zeit den Er- werb vieler nachbarlicher Herrschaften durch die Habsburger, z. V. Feldkirch 1390. ferner Erbverträge, Vorkaufsrechte, Bündnisse etc. mit den andern Herrschaftsbesitzern. Dieses Bestreben der Habs- burger fand auch seine Gegner. Vorab waren es die schwäbischen Städte, die sich in einem Städtebund zusammenschlössen zum gegen- seitigen Schutz. Dieses Bündnis bewirkte, dasz auch die Ritterschaft sich zu einem Bund zusammenschloß. Graf Heinrich II. von Werden- berg-Vaduz widerrief die Erbeinigung mit dem Grafen Rudolf von Montfort-Feldkirch, da dieser seine Herrschaft an die Habsburger verkauft hatte, und betrieb bei König Wenzel die Erhebung seiner Herrschaft zu Reichslehen. Dies erfolgte am 22. Juli 1396 in Prag. Leider ist diese Urkunde, die eines der entscheidenden Momente in der geschichtlichen Entwicklung unseres Landes festhält, heute nicht mehr vorhanden. Peter Kaiser dürfte sie noch gehabt haben, da er deren Inhalt erwähnt (Kaiser-Büchel S. 228 und 253). Die beiden Herrschaften wurden durch die Erhebung zu Reichslehen reichs- unmittelbar und dieser Umstand allein war maßgebend, daß 1699 und 1712 die Fürsten von Liechtenstein diese Herrschaften erwarben und deren Erhebung zu einem Reichsfürstentum betreiben konnten. 3. Die Entwicklung der Brandisischen Freiheiten. Mit der Erhebung der Grafschaft Vaduz und der Herrschaft Schellenberg zu Reichslehen — den Besitzungen der Grafen von Werdenberg-Vaduz im Walgau wurde dasselbe Privilegium zuteil — standen den Besitzern dieser Herrschaften landesherrliche Rechte zu, wie sie da- mals zu den Reichslehen gehörten. Aus diesen landesherrlichen Rechten entwickelten sich dann als Summe aller dieser Rechte die Brandisischen Freiheiten. In der Entwicklung lassen sich verschiedene Etappen feststellen: »1 Die Zeit vor 13SK. Es wäre unrichtig anzunehmen, daß Graf Heinrich II. von Werdenberg-Vaduz vor der Erhebung seiner
	        

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