Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1943) (43)

— 28 — Diese Erneuerungen waren notwendig, da die beiden Herr- schaften selbst und die landesherrlichen Rechte als Reichslehen be- betrachtet wurden. Es mußte daher sowohl beim Wechsel des In- habers der Kaiserwürde (Lehensherr) als auch beim Wechsel der Landesherren (Lehensnehmer), selbst wenn ein Sohn Erbe war, um die Lehenerneuerung angesucht werden. Diese Lehenerneuerun- gen waren mehr eine formelle Angelegenheit und es geht aus der Geschichte hervor, daß sie nicht immer vorgenommen wurden. Zu erwähnen ist bei diesen Urkunden, daß die Privilegien der Landesherren der beiden Herrschaften mit dem Sammelbegriff „Brandisische Freiheiten" bezeichnet wurden. Dieser Sammelbegriff findet sich zuerst in der Urkunde vom 3. Juni 1614, aber auch bei den folgenden. Diese Bezeichnung lag nahe, da für die Erneuerung die Urkunde Kaiser Maximilians, die aus Freiherr Sigismund von Brandis lautete, vorgelegt wurde. Bei diesen Urkunden sindet sich nur eine Aenderung der ur- sprünglichen Fassung. Unter Kaiser Maximilian II. (1564—1576) wurde eine Reorganisation des Hofgerichtes in Rottweil vorge- nommen. Diese Reorganisation fand bei den späteren Verleihungen Berücksichtigung durch den Satz: „Doch sovil die Freyhait für frembde Gericht anlangt, die Sachen und Fühl, so in weylundt unsers geliebten Herrn und Vatters Kaiser Maximilian des Andern hochlöblichster gedechtnuß jungst ernewerten Hoffgerichts Ordnung zu Rottweul unter dem Fünfften Titl des Andern Thails auß- truckenlich begriffen sein, ausgenomen." So in der Urkunde vom 3. Juni 1614. (Leider ist es mir derzeit unmöglich, diese Abänderung ein- gehender zu behandeln, da ich diese Hofgerichtsordnung nicht zur Verfügung habe und die Archive in Deutschland derzeit geschlossen sind. Der Vollständigkeit halber wäre noch zu erwähnen, daß die Erneuerung der Privilegien mit Gebühren verbunden war. So findet sich z. B. auf der Urkunde vom 3. Juni 1614 der Vermerk: „Tax fünffzig und für Canzley Jura sechzehen goldtgulden."
	        

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