Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1942) (42)

— 11 — 1. Einleitung. Aus der Zeit der Freiherren von Brandts wissen wir, daß die Grafschaft Vaduz und die Freiherrschaft Schellenberg je ein Gericht bildeten. Den Vorsitz in diesem Gerichte führte der Landammann, der auch die Verwaltungsangelegenheiten zu leiten hatte. Polizei-, Steuer- und Vormundschaftswesen und ähnliches besorgte er mit dem Gerichte. Er hatte auch das Aufgebot der Mannschaft zu be- sorgen, an deren Spitze er stand. Ihm oblag die Vertretung der Gemeinden und das Siegeln öffentlicher Urkunden. Von der Herr- schaft war er mit der Vollmacht ausgestattet, das Blutgericht zu halten. Für die Wahl des Landammannes hatte der Freiherr drei Männer vorzuschlagen, aus welchen die Land- oder Gerichtsgemeinde einen zu wählen hatte. Wenn in dem aus 12 für Lebenszeit gewählten Mitgliedern bestehenden Gerichte Lücken durch Tod oder Rücktritt entstunden, so hatte das Gericht selbst für jeden zu ersetzenden Richter 3 Männer vorzuschlagen, aus welchen die Herrschaft den ihr am tauglichsten scheinenden auswählen konntet. Zur Zeit der Herrschaft der Grafen von Sulz erfolgte die Wahl des Landammannes in der Eerichtsgemeinde aus den von der Herr- schaft vorgeschlagenen drei Männern durch offenes Handmehr. Dies dürfte so geblieben sein, bis etwa zum Ablauf des 1. Viertels des 18. Jahrhunderts. Sogleich nach der Wahl wurde der neue Landammann ver- eidigt und ihm das Recht erteilt, über das Blut zu richten und andere Gerichte zu halten. Die Landsatzungen wurden vorgelesen und von der anwesenden Gemeinde beschworen. Der abtretende 1) Vgl. Kaiser, Geschichte des Fürstentums Liechtenstein. 2. verbesserte Auslage, besorgt durch I. B. Buchet. Vaduz 1923 (im nachfolgenden kurz Kaiser-Büchel zitiert). S. 337 u. f.. 403 u. ff. und I. Ospelt. Zur Liechten- steinischen Versassungsgeschichte. Jabrbuch des Histor. Vereins f. d. Fürstentum Liechtenstein. Band 37. S. 13 u. f.
	        

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