Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1942) (42)

- 58 - der Schweiz" im Schweizerischen Archiv für Volkskunde, Jahr- gang 1907, acht Gruppen von Kerbhölzern . 1. Kehrteszlen, 2. Kerb- hölzer, 3. Milchabtauschtehlen, 4. Milchmesztehlen, 5. Kapitalteilen, 6. Zehntenteszlen, 7. Wässerteßlen, 8. Alpscheiter oder Alpteszlen. Diese verschiedenen Arten werden, ebenfalls nach Stebler, benutzt: 1. Zur Regelung gewisser Pflichten, 2. zur Kontrolle von gemachten Leistungen, 3. zur Dokumentierung gewisser Rechte. Emür, Schweizerische Bauernmarken und Holzurkunden, Bern, 1917, teilt die Kerbhölzer nach dem Zweck in folgende Gruppen: Loshölzer, Zählstöcke und hölzerne Notizen, Abrechnungshölzer, Kehr- und Re- gisterhölzer, Quittung?- und Forderungshölzer und endlich Rechts- hölzer, welche eine genossenschaftliche Berechtigung verurkunden. Unsere Alprechtshölzer gehören zur letztgenannten Art, nämlich zu den Rechtshölzern, die eine genossenschaftliche Berechtigung beur- kunden oder, nach der Einteilung von Stebler, zu den Alpteszlen. Dabei ist es natürlich als sicher anzunehmen, dafz früher bei uns auch noch andere Arten der aufgezählten Kerbhölzer in Gebrauch standen. Der Ausdruck „Kerbholz" ist nach Emür in der Schweiz wenig zu finden. Im Wallis und in Eraubünden, wo diese Hölzer noch am längsten in Gebrauch waren, kennt man dafür nur den Ausdruck „Teszlen". In der Nord und Ostschweiz heiszt das Kerbholz „Beile" oder „Beigle". Emür erwähnt auch, das; diese Bezeichnung vom alemannischen Wort beiala hergeleitet werde, was ursprünglich Einschnitt bedeutete, wie auch Rune oder Marke. In Triesenberg heißen die aufgefundenen Alprechtshölzer Beigla. Die Alprechtshölzer dürften heute kaum noch irgendwo praktisch in Verwendung stehen. Man 
kennt sie aber noch im Wallis und in Eraubünden. Sie wurden dort verwendet, wo die Alpen Privatkorporationen gehören, also 
Eenossenschaftsalpen sind, an denen die einzelnen Alpgenossenschafter unterschiedlich viele Anteile (Weiden, Stütze, Kuhrechte) besitzen, die frei übertragbar und ver- käuflich sind, im Gegensatz zu den Gemeindealpen oder auch den Genossenschastsalpen mit gleichen Anteilrechten, über die der Anteil- Haber nicht frei verfügen darf. Das System der Privatkorporationsalpen im Zusammenhang mit der Einzelsennerei besteht besonders in den Walsersiedlungen
	        

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