Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1942) (42)

— 40 - wurde mit Landammann Egydy Nipp am 9. Juli 1778 der Richter Christoph Rheinberger vereidigt. Nach einem Zettel vom 15. Juli 1785 wurden von Landam- mann und Richtern dem Oberamte für die Wahl eines Richters vorgeschlagen: Johannes Wolf, Säckelmeister, Johannes Risch und Antoni Ospelt. Da alle drei von Vaduz waren, handelte es sich um den Ersatz eines Richters aus Vaduz. Gewählt und gleichzeitig mit dem Landammann beeidigt wurde dann Johannes Risch. Eine stärkere Ergänzung des Gerichtes für das Oberland fand gelegentlich der Landammannbesatzung von 1802 statt. Für Vaduz wurden Johannes Rheinberger und David Boß zu Richtern bestellt; es ist aber nicht gesagt für wen. Für Schaan wurden an Stelle der ausgetretenen Lorenz Tschetter, Joh. Frick und Hs. Peter Eutschalk als Richter bestellt: Joh. Kaufmann, Jos. Frick, Richters Sohn und Joh. Quaderer. Aus einem Akte des Oberamtes vom 22. Mai 1801') ersehen wir, daß sich im Laufe der Zeit ein Anspruch einzelner Eemeinde- teile auf einen Richter aus deren Mitte entwickelte. Dieser Akt besagt in seinem ersten Teile Folgendes: Die Bürger oder Jnsaßen des Eeschwornenbotts Mlltznen er- scheinen durch zwei Abgeordnete, die Nachfolgendes vorbringen: Es werde bekannt sein, daß sie unter dem 13. November v. I. eine von allen unterschriebene Vollmacht wegen eines Richters, den sie nach bisheriger uralter Uebung in ihrem Platze verlangen, beim Oberamte übergeben haben. Sie wiederholen ihr Ansuchen und Bitten, daß der Landammann und das Gericht angehalten werden möchten, am nächsten Sonntag einen Vorschlag zu machen und sodann am nächsten Montag bei der bevorstehenden Land- ammannbesatzung von Oberamtswegen aus diesen einen auszu- ziehen und zu verpflichten. Aber auch Klagen darüber gab es, daß die Eerichtsleute einer Gemeinde nicht genügend das allgemeine Beste wollen. Im 2. Teile des ebengenannten Aktes ist nämlich gesagt: Dann müssen sie beschwerdsam anzeigen, daß die Eerichts- leute in der Gemeinde Eschen lauter Befreundete und sogar Vater und Schwiegersohn nebeneinander im Gerichte seien. Diese verstehen t) Regierungsarchiv alte Abteilung. Fasz. 22. Mat. 3.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.