Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1942) (42)

— 33 — aufkommen können. Dem war aber keineswegs so, wie die Land- ammannsatzung von 1782 beweist. Ein Oberamtlicher Akt vom 1l. Juli 1782, aufgenommen auf „Schlofz Liechtenstein", berichtet: Bei der am 30. Juni 1782 auf dem Platz abgehaltenen Land- ammannsatzung haben sich zwischen den vorgeschlagenen Richtern Johannes Wachter von Liechtenstein und Lorenz Tschetter von Schaan und deren Parteien bezw. zwischen den Eemeindsleuten von Vaduz, Triesen und Triesenberg einerseits, jenen von Schaan und Valzers anderseits wegen der Mehrheit solche Streitigkeiten und Miszhellig- keiten ergeben, dasz man von Oberamts wegen hierüber keinen Aus- spruch geben wollte noch konnte, sondern zwischen den Gemeinden und der gesamten Landschaft besseres Verständnis, Frieden und Ruhe herzustellen versuchen wollte. Man habe daher auf heute das ganze ehrsame Gericht einberufen und ihm verschiedene Vorschläge zur Wahl gemacht. Es haben das ganze Gericht sowie die um das Mehr und den Vorzug streitenden Parteien Richter Wachter und Richter Tschet- ter den ersten Vorschlag gütlich angenommen, wornach der Richter Wachter, der bereits zum 3. mal im „Landammann-Schutz" gewesen und mithin der ältere Richter sei, auf 3 Jahre als Landammann erkoren und beeidigt werden solle. Nach Verlauf seiner 3 Jahre aber, oder wenn er vorher sterben sollte, werde ohne neue Landammann- Satzung der Richter Tschetter einstehen und beeidigt werden und eben- falls 3 Jahre das Amt innehaben. Nach diesen 6 Jahren soll wieder die freie Landammannwahl ohne Verkürzung der Rechte und Frei- heiten der Landschaft offen stehen, dies aber ohne Präjudiz und Nachteil für den Landesherrn. Dieser Akt wurde von den Oberamtsleuten und den gesamten Richtern eigenhändig unterschrieben und zwar von: Franz Michael Eilm von Rosenegg, Rat und Landoogt, Franz Joseph Ambrosi, Rentmeister, Joseph Fritz, Landschreiber, Aegidy Nipp, Altlandammann, Johannes Jäger Johannes Wachter, Landammann, Lorenz Tschetter, des Gerichts, Hans Jörg Erni
	        

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