Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1942) (42)

— 27 — seinem Amte ersucht habe, die neue Amtslandammann-Besatzung auf den und den Tag angesetzt werde. Es haben an diesem Tage alle Mannsbilder von 15 bis einschließlich 60 Jahren mit Ober- und Untergewehr auf dem Wahlplatz sich einzufinden. Die meisten dieser noch vorhandenen Dekrete') lassen erkennen, daß in den 1780er Jahren und später verschiedene Mißbräuche und Geringschätzung der Wahlhandlung sich eingeschlichen hatten. Um dies zu veranschaulichen, sei hier der Inhalt des Dekretes des fürstl. Oberamtes vom 23. Mai 1789 wiedergegeben: Der amtstragende Landammann Lorenz Tschetter von Schaan habe beim hochfürstl. Oberamt schon am 10. Mai gelegentlich der Eeschworenenbesatzung um die Entlassung von seinem schon 4 Jahre innegehabten Landammannamt ersucht und gebeten, nach alther- gebrachter Uebung und Gewohnheit die neue Amts-Landammann- Vesatzung auf die Pfingstfeiertage auszuschreiben. Man hätte diesem Ansuchen gerne entsprochen. Wegen verschiedener Ursachen könne die Landammannbesatzung nicht auf die Pfingstfeiertage angesetzt, sondern müsse auf den 29. Brachmonat verschoben werden. Dies wird jedermann öffentlich mit Folgendem zu wissen gemacht: 1. Am 29. Vrachmonat als am Tage Peter u. Paul haben sich alle Mannsbilder von 15 bis einschließlich 60 Jahren bis spätestens 10 Uhr auf dem gewöhnlichen Wahlplatze zu Vaduz in feiertäglicher Kleidung, mit Unter- u. Obergewehr, die solche haben, und nicht mit Handwerks-Waffen versehen in guter Ordnung einzufinden, wobei den Offizieren jeder Gemeinde nachdrücklich aufgetragen wird, ihre Leute in guter Ordnung zu halten. 2. soll niemand, bei hoher Strafe an Leib und Gut, sich unterfangen, auf dem Platze weder vor, noch während oder nach der Wahl auch nur die mindeste Unruhe, Zwietracht oder Streitigkeit anzufangen, sondern es soll jedermann sich ruhig, anständig, sittsam und friedlich betragen, wie es vernünftigen, sittsamen und rechtschaffenen Unter- tanen ansteht. Ebenso sollen sie nach beendigter Wahl in guter Ordnung wieder in ihre Gemeinden nach Hause sich begeben. Dann ist es 3. zu wissen, daß es verboten ist und nicht gestattet wird, auf das Land hin zu zechen oder Unkosten zu machen. Den Ober- 1) Regierungsarckiv alte Abteilung Fasz. 22. Mat. 3.
	        

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