Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1942) (42)

— 20 — derjenige, welcher den Frieden mit Worten brechen wird P. 10 Pfund Pfennig derjenige, welcher solches mit tätlicher Hand ausüben würde P. 40 Pfund Pfennig der oder diejenige aber, welche einem die Glieder stümmelten, oder Beinschrotten verursachten bey dem Leben, und Haupt, hingegen die Todschläger, wie die Mörder nach der Strenge der Eerechtigkeit- Eesätzen abgestraft werden sollen, jedoch aber wollen Sich Seine Hochfürstliche Durchlaucht unser allerseits gnädigst gebietende Lan- desfürst und Herr Herr di? Begnad- und Mäßigung in allweg vor- behalten haben. Andertens setzen und ordnen Seine Hochfürstliche Durchlaucht, dasz diejenige, welche Fried oder Tröstung') versprechen, und solche nicht halten, auch diejenige, so solche versagen, und nicht geben wollen, von denselben soll künftighin weder Tröstung gegeben, noch genommen, sondern gefänglichen eingezogen, und in die Frohn- Vestung auf das Schloß Hohenliechtenstein überantwortet werden, worzu ein jeder seinem gnädigst gebietenden Landesfürsten, und Herrn mit dem Eid verpflichtet zu helfen schuldig und verbunden seyn solle, gleichwie dann auch diejenigen ein gleiches zu befahren haben sollen, welche sich in solchem Fried Partheyen diesem Verbot gleichförmig verhaftet machen würde, wie nicht weniger auch die- jenige, so denen verhandlet«»,, oder verwirkten Personen zu ihrem Abtritt oder daß derlei obbeschriebene Personen zum gefänglichen Verhaft nicht überantwortet würden, Fürschub thun, berathen, und Verholfen seyn sollten. Drittens ist jeder männiglich ohnehin satsam und zu Genügen bekannt, daß, wann auch etwan zwey, oder mehrere in Uneinigkeit gerathen, und zu Gewehr greifen wollen, solches bey hocher Straf verboten, daher dann wollen auch Seine Hochfürstliche Durchlaucht der gnädigst gebietende Ländesfllrst und Herr solches nicht nur auf das Strengste verbotten, sondern auch Ernstgemeßnest anbefohlen haben, daß diejenige, welche ihren Nebenmenschen mit Gewehr, oder 1) ^ öilse. Sicherstellung. Bürgschast. sicheres Geleit: vergl. Lexer. Mittelhochdeutsches Wörterbuch. 21. Auflage. S. 231.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.