Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1942) (42)

— 18 — zum anderen des Triesner Mühlbaches, der vor St. Wolfgang in selbigen') Gießen herab rinnt, drittens des Eieszen, der seinen Ursprung vor dem Schwebe! hat und genannt ist der Schwebelgieszen (hier offenbar später am Rand eingeschaltet: den Schaaner Eieszen, den Bach hinter dem Gulmen) und aller anderen Nebenbäche, die vom Rhein- flusz in diese rinnen, wodurch sie mit Fischen gespeist werden. Fürs 11. sei männiglich das Schieszen in Hölzern und Auen verboten bei Obrigkeitsstrafe. (Hier folgt auf der linken leeren Spalte ein späterer Beisatz: Es gebieten auch Jhro Gnaden, dasz eine jede Gemeinde, als Balzers, Trvsen. Vaduz und Schan die Landstrasze, so weit sie in ihren Zielen und Marken gelegen ist^l, in fleißigen Ehren erhalten, wie auch, wo von Nöten, die Sträucher daraus ge- hauen und weil sonderlich von Schan bis zum Schwabbrunnen allbereits von den Fuhrleuten und Durchreisenden Klagen ein- gehen, dasz solches nicht lange angestellt werde und jeder Ge- meindsgeschworene darauf zu halten habe. Desgleichen soll auch die Waldordnung, die mit erster Gelegen- heit (erscheinen?) und ab der Kanzel publiziert werden soll, fleißig gehalten werden.) Schließlich: was von Altem her verboten und strafwürdig ge- wesen, aber der Kürze halber hierin nicht spezifiziert angezogen worden, als benanntlich wegen unfleißigen Kirchengehens und Anhörung des h. Göttlichen Wortes, unchristlichen Fluchens und Schwören?, überflüssigen Saufens und Fressens, auch unleid- lichen Spielens Alter und Junger, das solle also verboten sein, als ob es hierin mit Worten ausgedrückt und benannt worden wäre. Darnach wisse sich männiglich zu richten, vor Nachteil, Strafe und Schaden zu verhüten. — Soweit die Landsösfnung von 1614. Jene des Fürsten Josef Alois, der von 1781 bis 1805 regierte, stimmt inhaltlich in zahl- 1) Welchen? 2) Planken u. Triesenberg hatten also keine Landftrahen zu unterhalten.
	        

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