Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1942) (42)

— lk — werden, doch dasz solches folgend? dem Weibel förderlich an- gezeigt und durch ihn ratifiziert und bestätigt werde'). 7. Nachdem auch den Untertanen vor der Zeit alles Ernstes aufgeladen worden, männiglich entweder um ihre Ansprüche und Schuldforderungen zu befriedigen, oder mit Gericht, Eant- und Pfandrechten jedem das seinige widersahren zu lassen, daß sich darob billiger Weise niemand zu beschweren habe, diesem aber bisher wenig nachgelebt worden, daher die Benachbarten^) nicht ersättigt, sondern teils unter euch mit fremden auslän- dischen Gerichten und großen Unkosten, der Herrschaft an dero Freiheiten zu merklichen Nachteil gesucht und belegt worden, diesem zu begegnen, soll einem jeden Untertanen und sonst eigenen und zugehörigen Leuten zu wissen und hiermit verboten sein, daß sich deren keiner mit Jemand, wer der sei, hiefür in einigen Kontrakt oder Handlung, wie dies geschehen möchte, anders nicht einlassen soll, als um Bargeld, oder auf hochgedacht unseres gnädigen Herrn Landrecht, Gericht und Gant, wie das ein jeder Untertan ihm solches bedingt vorbehalten und sich Jhro Gnaden Freiheiten keines wegs weder verzichten noch be- geben soll. Es sollen auch in der Kanzlei von dem Landschreiber derglei- chen Schuld-, Zins oder andere Briefe, darin der Schuldmann aller Gnaden und Freiheiten sich begibt, zum wenigsten nicht errichtet und von keinem Eerichtsammann besiegelt werden. Wer auch von kaiserlichem Landgericht in Schwaben oder zu Rankweil, Hofgericht zu Rottweil oder anderen fremden Ge- richten, gesucht oder geladen wird, es seien Weibs- oder Manns- personen, die sollen sich mit ihren empsangenen Ladungen als- bald zu Jhro Gnaden bestelltem Landschreiber beider Graf- und Herrschaften Vaduz und Schellenberg verfügen, Geleit und Ab- forderung um die billige, allbereits bestimmte Taxe bei ihm erheben, dieselbe überschicken und sich damit von bemeldeten 1) Diese Vorschrift ist ganz ähnlich in Art. 25 der heute gültigen Rechts sicherungsordnung vom Jahre 1823. LGBl. Nr. 8. 2) Bewohner benachbarter Gebiete.
	        

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