Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1942) (42)

— 15 — schlupf geben bei Strafe von 10 Pfund Pfennig. Wenn sich aber eines oder das andere ohne Erlaubnis aus der Grafschaft verheiraten würde, gegen diese soll Jhro Gnaden sowohl die Leibeigenschaft, als die Strafe vorbehalten sein. Desgleichen, wenn zwei Personen der Ehe halber einverständig vor die geistliche Obrigkeit zitiert und verlustig wurden, so soll der verlustige Teil unnachlässig gestraft werden') P. 10 Pfund Pfennig 5. soll auch der Ehebruch, alle Unzucht und Hurerei verboten sein, bei Jhro Gnaden Höchster Ungnade und Strafe, je nach Eestaltsame der Sache und eines Jeden verdienen. 6. Welcher oder welche, sie seien jung oder alt, ihren ar- men Weib und Kindern, zu Abbruch ihres Aufenthaltes und zeitlicher Nahrung, tags und nachts in Wirtshäusern liegen oder sonst in Winkeln das ihrige verpraszten oder verspielten, denselben Wirten, oder denen, die Platz und Aufenthalt hierzu geben oder sonst dazu Geld leihen und fürleihen würden, soll weder mit noch ohne Recht über fünf Pfund Pfennig nicht passiert noch gefolgt werdend. Desgleichen auch, dasz etliche ihren Weibern ihr zugebrachtes Heiratsgut ohne Vorwissen derselben oder der Obrigkeit ver- kaufen, versetzen, oder sonst unnützlich verschwenden wollten, das soll fürderhin abgestellt und bei nicht nachläszlicher Straf verboten sein. Es soll auch zum 6.̂) die Handhaft, Arrest und Verlegung durch Niemand gehandhabt werden, als durch den geschworenen Gerichtsweibel, es wäre denn, dasz dieser nicht daheim sei, als- dann mag solches wohl durch einen Eerichtsmann, Geschwore- nen und anderen Biedermann im Fall der Not verrichtet 1) Hier scheint es sich um Verfehlungen gegen die Pflichten in der Ehe »u handeln. Z) Diese Bestimmung scheint sagen zu wollen, dasz Zechschulden, die mehr als 5 Pfund Pfennig betragen, nur bis zu diesem Betrag gefordert werden dürfen. 3) Sollte heiszen' 7. und jeder folgende Punkt um 1 höher. Hier nach der Urschrift belassen.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.