Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1941) (41)

— 67 — Im Verlaufe des Appenzeller Krieges begehrten die Leute am 
Eschnerberg Anschlug an den „Bund ob dem See" und 
am 21. Juli 1405 schwuren Ammann und Leute 
am Eschner- berg zu diesem Bunde. Sie hatten aber 
durch diesen Anschluß Vieles durchzumachen"). Der „Bund ob dem See" 
wurde 1408 aufgelöst. Die Leute am Eschnerberg kehrten wieder unter ihre 
alten Herren zurück, nämlich die einen unter 
den Bischof Hartmann und die anderen unter den Grafen Albrecht den Aelteren zu Bludenz, der 
die Festen Alt- und Neuschellenberg und was dazu gehörte, 
bejah. Gras Albrecht ver- kaufte dieses Besitztum an seinen Tochtermann, den Grafen von Montfort-Tettnangd. 1416 war das, was Bischof Hartmann II. als Gras von Vaduz am Eschnerberg an Besitz hatte, mit Leuten, 
Gütern, Zöllen, Ge- richten, Zwingen und Bännen 
um 4000 tl. 
an dessen Stiefbruder Wolfhart von Brandis übergegangend. Graf Albrecht der Aeltere zu 
Bludenz starb 1419. Erben waren seine 5 Töchter, darunter Verena, die mit 
dem Freiherrn Wols- hart III. von Brandis vermählt war. Deren Schwestern Agnes, Gemahlin des Grafen Eberhard von Kirchberg und Katharina, Gemahlin des 
Grafen Hans von Sax 
zu Mosax verkauften ihren Anteil an den Burgen zu Schellenberg mit Leuten, Gütern und Zugehör an 
den Freiherrn Wolfhart von Brandis, ihren Schwager. Graf Wilhelm von Tettnang behauptete jedoch auf Grund des Kauf- briefes 
den Alleinbesitz an den Burgen zu 
Schellenberg samt Zu- gehör. Der Streit, 
der sich hierüber zwischen dem Grafen Wilhelm von Tettnang und 
dem Freiherrn Wolfhart von Brandis ergab, gelangte vor den König Sigmund zur Entscheidung, als der König in Basel sich befand«). , Die Gräfin Katharina 
von Sax zu Mosax und ihre Söhne, die Grafen Heinrich und Hans von Sax von Mosax erklärten in einer Urkunde 
vom 10. April 1434, dem Wolfhart von Brandis wegen 
seines Zuspruches an 
den ihm verlausten Festen Alt- und 1) Kaiser-Büchel: S. 238. 2) Kaiser-Büchel: S. 245 u. s. Kaiser-Büchel: S. 234 u. 247. 4) Kaiser-Büchel: S. 247.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.