— 31 — d) den Freigelassenen, welche eine Uebergangsstufe von den Un- freien zu den Freien bildeten' e) die Unfreien, welche in solche zerfielen, die gegenüber dem Herrn bleibend zu einem persönlichen Dienste oder zu einer persönlichen Arbeit verpflichtet waren (Leibeigene) und
in solche, die an die Scholle gebunden waren (Hörige, Colonen)'). Um 807 war die weltliche Regierung über Churrätien dem Bischof von Chur abgenommen und dem fränkischen Grafen Hun- fried übertragen wordend. Etwa 805 oder
806 scheint die churrätische Verfassung umgestaltet worden
zu sein. Durch diese neue Eauverfassung zerfiel Churrätien in zwei Eraschaften, nämlich die untere, gewöhnlich Erafchast Chur-Walchen genannt und in die obere, die Grafschaft Chur hieß. Scheidegrenze zwischen Ober- und Unterriitien war die Landquartd. Die Einführung der Eauverfassung hatte zur Folge, daß die Rätien eigentümlichen staatlichen Einrichtungen den allgemeinen fränkischen weichen mußten. An die Stelle des inländischen Präses oder Rektors traten die Grafen, die nicht mehr von dem rätischen Volke gewählt, sondern von dem Kaiser eingesetzt wurden und als dessen Beamte handelten. Die Gerichtsbarkeit
hatten sie nach Maß- gabe der frankischen Reichsgesetze auszuüben.
Durch diese Gesetze wurden Schöffen oder Geschworene eingeführt,
deren sechs an der Zahl als
urteilende Beisitzer des Grafen den Urteilsspruch unter- zeichneten. Diese Geschworenen waren nach der fränkischen Gerichts- ordnung
ständige Beisitzer des Grafen, Königsboten oder Herzogs als Rechtssprecher. Sie wurden in offener Eauversammlung von den Grafen in Gemeinschaft mit den an dieser Eaugemeinde an- wesenden Freien gewählt und waren, außer den Parteien und den Vasallen der Grafen, allein verpflichtet, die Rechtstage
zu besuchen. Oeffentlicher Richter war nur der
Graf selbst̂. 1) Planta: a.a.O. S. 349 u. ff. 2) Planta: a.a.O.. S. 355. ») Planta a. a. O.. S. 357 u. f. 4) Planta: a.a.O.. S. 363 und 364.