— 24 — Die ostgotischen Könige haben für die
Staatsverwaltung die römische Veamtenhierarchie vollständig beibehalten. Die Militär- gewalt war auch hier von der Zivilgewalt durchwegs geschieden, und es wurde die erstere in Rätien von einem Grenzherzog (Dux Retiarum) ausgeübt. Die Amtsbefugnisse der Zivilstatthalter blieben ungefähr gleich wie früher. Nach einer
aus dieser Zeit vor- liegenden Sammlung von Gesetzen und Instruktionen
lag diesen Statthaltern hauptsächlich ob, Recht zu sprechen, Frevel zu be- strafen, die Steuererhebung zu überwachen und dem König über das zu berichten, was in der Provinz sich ereignete'). Die Rechte der Grundbesitzer scheinen sich gegen früher vermehrt zu haben. Die Grundsteuer bestand aber fort, wurde in drei Jahresraten erhoben und Nichtbezahlung hatte Pfändung zur Folge. Für die Nichtbesitzenden
hatte sich die Kopfsteuer erhaltend. Die Rechtsanschauungen der Goten und der Römer suchte Theo- derich durch ein
allgemeines Gesetz zu verschmelzen und zwar so, daß
das römische Recht vorzugsweise zu Grunde gelegt wurde. Das Staatsoberhaupt war auch jetzt unbeschränkter Inhaber der Justizgewalt, und es konnte an den König gegen den Spruch des Statthalters Berufung erhohen werden^). Die Kirche blieb von Theoderich und seinen Nachfolgern un- angetastet̂). Jedes der beiden Rätien hatte einen
besonderen Zivilstatt- halter, während der „Rätische Herzog" für beide rätischen Provin- zen bestellt war. Der Zivilstatthalter von Churrätien hatte seinen Sitz offenbar in Churd. Die von den Römern eingeführte
Reichs- post habe auch unter den Ostgoten fortbestanden und über die rätischen Alpenpässe verkehrt^. Unter den Ostgoten galt wie auch in anderen Gegenden der Grundsatz, daß das Recht der Person folge, und deshalb standen die damals schon im nordwestlichen Teile Churrätiens eingewanderten Alemannen unter ihrem eigenen Volksrechte, wogegen im übrigen, 1) Planta.' a. a.O.. S. 240 u. ff. 2) Planta: a. a. O.. S. 243. 244. ->).«) Planta: a.a.O.. S. 244. 5) Planta: a.a.O.. S. 240. Planta: a. a.O.. S. 250.