Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1904) (4)

— 86 - Um die jährlichen Z u s ch ü s s e für A r m enzmecke an die Gemeinden ergiebiger zu machen, beschloß der Landtag die Zumeisnng von 20,000 sl. aus dem Reservefond der Svarrassa an den landsch, Armensond, ivodurch derselbe eine Höhe von annähernd 100,000 fl. erhielt. Das kurz nach- her von der Regierung vorgelegte Gesetz betreffend S e st iinmungen über die Verwaltung des l a u d s ch. Armensond es fand einhellige Annahme.') Dasselbe' beziveckt das Anwachsen dieses so wichtigen und wohltätigen Fondes kräftig zu fördern. Während bisher auf Gruud des Taxgesetzes vom 21. Juni 1881 nur 25 o/̂ der jährlich eingehenden Vcrlassenschafts- und Grundbuchstaxen dem liechtenst. Armenfonde überwiesen wurden, wird nun be- stimmt, daß künftig 50 "/o der genannten Taxen nnd zudem 10 v/o der jährlichen Salzsteuer dem Armenfonde zuzufließen haben. Außerdem sind 20 °/o der jährlichen 
Armenfondsin- teressen dem Fonde zuzuschlagen. Die 
restlichen Zinse werden nnch Maßgabe der Bevölkerungszahl den Gemeinden znr Er- leichterung ihrer Armennnsgnben übermiesen. Die jährliche Zunahme des Fondes 
bclief sich in den folgenden Jahren auf annähernd 3000 fl. und wird nun stetig progressieren. Der Gemeinde Schellenberg vvtierte der Land- tag mit Rücksicht auf die noch immer außergewöhnlich hohen Auslagen für Armenzwecke eine Landessubvention von 150 fl. Dem wegen hvhen Alters von der Pfnrrpsründe Vaduz zurückgetretenen Knnonik u s I. B. B ü ch e l wurde vom Landtage einstimmig ein jährlicher Ehre n s o l d von 600 fl. bewilligt. Der Landesfürst genehmigte diesen Beschluß und gewährte dem Genannten in Anerkennung seiner vicljährigen verdienstvollen Wirksamkeit eine jährliche Zulage von 200 sl. aus den Privatmitteln. Es sei hier erwähnt, daß der Landtag bereits im Jahre 18 9 6 in Form einer Resolution die Geneigt- heit ausgesprochen hatte, jene Priester, ivelche durch eine R e i h e v o n, I a h r e n im Lande eine er- sprießliche Tätigkeit als Seelsorger ent- faltet hoben, wegen hohen Alters oder körperlichen Ge- ') L. G. B. Nr. 4. 1900. Gos. v. 29. IX. 1900.
	        

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