Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1904) (4)

-enden Landesfürsten eine Erinnerungsmedaille prägen. Liech- tensteinische Landesmünzen im eigentlichen Sinne des Wortes kamen, mie nur oben ausführlicher mitteilten, erst unter dem setzigen Landesfürsten Johann II, zur Auspräguug, nämlich der Vercinstnler vom Jahre 1862 und die Müuzeu der Kronenmährung vom Jahre 1898, 1900 uud 1901. Das von der Regierung vorgelegte Gesetz betreffend Ab- änderung einiger Bestimmungen des Gemeinde- gesetzes vom 21. Mai 1861') ivurde in der Kommissions- fassnng vom Landtage einstimmig angenommen. Es handelt sich nm Abänderung der §§ 61 uud 65 der genannten. Ge- meindcordnnng. Die im ersteren Paragraphen ausgesprochene Beschräukuug des Ablehnnngsrechtes für Gemeindeämter ivird derart ausgedehnt, daß künftig nur diejenigen, ivelche in zivei letztverflosscnen Wahlperioden (bisher eine) die Stelle eines Borstehers oder Kassiers inne hatten, und jene, ivelche in vier aufeinanderfolgenden Wahlperioden (bisher drei) dem ständigen Gemcinderate augehörten, bei der Wiederwahl das Recht, die Wahl abzulehnen, erhalten. Diese zmeckmäßige Abänderung ivar ein Bedürfnis und umso zeitgemäßer, als Borsteher und Kassiere, wenn sie nach einer Amtsperiode wieder gewählt wurden, sast durchweg die Wiederwahl abzulehnen pflegten. Dadurch entstand ein zu rascher Wechsel, welcher sehr oft uicht im wohlverstandenen Interesse der Gemeinden lag. Um aber den gewählten Gemeindebeamten annähernd eine Schadloshalt- ung für ihre eingesetzte Zeit und Mühe zu bieten, mußte auch der zu allgemein gehaltene § 65 des Gemeindegesetzes eine Ab- änderung erfahren. Durch diese letztere wird mit Rücksicht auf die ungleichen nnd zumeist sehr niedrigen Jahresgehalte gesetz- lich ein Mindestgehalt bestimmt, welcher nach Maßgabe der -Größe der Gemeinden 90—180 fl. zu betragen hat. Taggelder für Amtshaudlnngcn außerhalb des Gemeindehäuserbezirkes werden mit 2 sl. 50 kr. bestimmt. Alle anderen Gebühren, soweit solche nicht schon durch besondere Gesetze bei freiwilligen öffentlichen Versteigeruugen u. dgl. normiert sind, haben hin- gegen wegzufallen. r) L. G. B. Nr. 5 1900. Gesetz v. 29. IX. 1900.
	        

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