— 80 — schwäbische Kreis (zu
dem Liechtenstein gehörte) beitrat, die Kölnische Mark fein Silber zn 20 Gulden ausgeprägt wurde. Eine Modifikation davon ist der im Jahre 1776 aufgetauchte 24-Guldeusuß. An dessen Stelle trat dnrch Münzkonvcntion von 1837 der
21'/2-Gnldensuß oder die süddeutsche Währung. Größere Aunähernng an volle Münzeinheit wurde am 2 4. Jänner 1857 dnrch den Wienervertrag, dem auch unser Land
zufolge fürstlicher Verordnung vom 3. De- cember 1 858 beitrat, erzielt. Das Münzgrundgewicht für diesen nenen österreichisch-dentschen Münzfnß war nicht mehr die Mark, sondern das Zollpfund zu 500
Gramm. Oester- reich prägte aus einem Zollpfund Silber 45 Gulden, die
nord- deutschen Staaten 30 Tater,
die süddeutschen Staaten
52>/2 Gulden süddeutscher Währung. Gemäß der
obigen fürstlichen Verordnung vom Jahre 1858 ivnrde bei uns
die österreichische .Währung, d. h. der 45-Guldenfuß eingeführt und mit Rück- sicht ans die älteren
Währungen bestimmt, daß vor dem 1. .Januar 1859 eingegangene Verbindlichkeiten von 100 fl. so- genannter Neichsmährnng (24 sl.-Fuß) mit
87>/2 fl. neuer österreichischer Währung und 100 fl. (20 sl.-Fuß) mit 105 st. neuer österreichischer Währung
zu leisten seien. Die älteren Verbindlichkeiten lauten
übrigens zumeist in Reichswährung. Das genannte Wertverhältnis wurde auch in unserem neuen Münzgesetze vom Jahre 1900 als verbindlich erklärt, wonach also ältere Schnldtitel in Neichswährung von 100 st. in
87'/2 fl- .neuer österreichischer Währung beziehungsweise in 175 Kronen umzusetzen sind. Lant Gesetz vom 13. Jnni 1 867, dem am 10. A u g u st 1 867 noch einNachtrag folgte,
schiedLiech- tenstein gemeinsam mit Oesterreich ans
dem deutschen Münzverein, dessen
Grundlage aus dem Vertrage vom .24. Jauuar 1857 beruhte, aus.')
Die österreichische Gulden- ivährung ivnrde aber beibehalten nnd, wie wir
eingangs dieser .zusammenfassenden Berichterstattung gesehen haben, im Jahre 1900 nach dem Vorgänge Oesterreichs in die Krvnenivährnng umgesetzt. >) L. G. B. Nr. 1. 1868. Gesetze v. VI. 1867 u. 10. VIII. 1867.