Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1904) (4)

— 80 — schwäbische Kreis (zu 
dem Liechtenstein gehörte) beitrat, die Kölnische Mark fein Silber zn 20 Gulden ausgeprägt wurde. Eine Modifikation davon ist der im Jahre 1776 aufgetauchte 24-Guldeusuß. An dessen Stelle trat dnrch Münzkonvcntion von 1837 der 
21'/2-Gnldensuß oder die süddeutsche Währung. Größere Aunähernng an volle Münzeinheit wurde am 2 4. Jänner 1857 dnrch den Wienervertrag, dem auch unser Land 
zufolge fürstlicher Verordnung vom 3. De- cember 1 858 beitrat, erzielt. Das Münzgrundgewicht für diesen nenen österreichisch-dentschen Münzfnß war nicht mehr die Mark, sondern das Zollpfund zu 500 
Gramm. Oester- reich prägte aus einem Zollpfund Silber 45 Gulden, die 
nord- deutschen Staaten 30 Tater, 
die süddeutschen Staaten 
52>/2 Gulden süddeutscher Währung. Gemäß der 
obigen fürstlichen Verordnung vom Jahre 1858 ivnrde bei uns 
die österreichische .Währung, d. h. der 45-Guldenfuß eingeführt und mit Rück- sicht ans die älteren 
Währungen bestimmt, daß vor dem 1. .Januar 1859 eingegangene Verbindlichkeiten von 100 fl. so- genannter Neichsmährnng (24 sl.-Fuß) mit 
87>/2 fl. neuer österreichischer Währung und 100 fl. (20 sl.-Fuß) mit 105 st. neuer österreichischer Währung 
zu leisten seien. Die älteren Verbindlichkeiten lauten 
übrigens zumeist in Reichswährung. Das genannte Wertverhältnis wurde auch in unserem neuen Münzgesetze vom Jahre 1900 als verbindlich erklärt, wonach also ältere Schnldtitel in Neichswährung von 100 st. in 
87'/2 fl- .neuer österreichischer Währung beziehungsweise in 175 Kronen umzusetzen sind. Lant Gesetz vom 13. Jnni 1 867, dem am 10. A u g u st 1 867 noch einNachtrag folgte, 
schiedLiech- tenstein gemeinsam mit Oesterreich ans 
dem deutschen Münzverein, dessen 
Grundlage aus dem Vertrage vom .24. Jauuar 1857 beruhte, aus.') 
Die österreichische Gulden- ivährung ivnrde aber beibehalten nnd, wie wir 
eingangs dieser .zusammenfassenden Berichterstattung gesehen haben, im Jahre 1900 nach dem Vorgänge Oesterreichs in die Krvnenivährnng umgesetzt. >) L. G. B. Nr. 1. 1868. Gesetze v. VI. 1867 u. 10. VIII. 1867.
	        

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