Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1904) (4)

liche Weg sehr behindernd und muhte unter Umständen dnrch das späte Eintreffen der Erlaubnis den Zweck des Gesuches illusorisch machen. Mit der neuen Gesetzesbestimmung kann nun die Uuterbrechung der Freiheitsstrafe aus michtigen Grün- den mährend des Strafvollzuges in der Dauer von 8 Tagen vom Landgerichte, dagegen für längere Zeit nnd nötigenfalls wiederholt vom Appellationsgerichte bewilligt werden. Aehn- liche Bestimmungen beziehen sich ans den Aufschub der 
Frei- heitsstrafe. Eiue andere Regierungsvorlage, das W asfengesetz,') welches mit einigen Aenderungen vom Landtage angenommen wurde, bezweckt, eiue öffentliche Schntzmahregel gegen Mih- brciuche mit Waffen zn schaffen. Aus deu Bestimmungen des Gesetzes sei hervorgehvbeu, dah von der Befugnis, Waffen zn tragen, ausgeschlossen sind: Personen unter 20 Jahren; Per- sonen, welchen das Waffentragen wegen Bedenklichkeit dnrch die sürstl. Regierung ausdrücklich untersagt wurde uud solche, welchen die Befugnis dnrch gerichtliches Erkenntnis entzogen ivnrde. — Als verbotene Waffen werden erklärt: Dolche, Sti- lete, Gewehre mit Lauflängen unter 70 Centimeter, Degen- stöcke, Schlagringe, Totschläger u. dgl. E i u c in G e s n ch e des liechtcnst. a l l'g e in einen Kranken - Unte r st ü tz u n g s v e r e i n e s, welcher sich im Jahre 1894 gebildet hatte und seither seine gedeihliche nnd gemeinnützige Wirksamkeit entfaltet, willfahrte der Landtag, indem er zu Gunsten^ des S i ch e r h e i t s f v n d e s dieses Vereines ein Landesbeitrag von 400 fl. bewilligte. Auch von Seite des Laudesfürstcu war dem Vereine zu dem nämlichen Zwecke eine Gabe von 200 sl. zugekommen. Den Sennereigenossenschaften in Triesenberg (Rothenboden) uud Maureu (Cacalätsch), welche deu Centri- sugenbetrieb einrichteten, wurden, wie das früher bereits schon gegenüber dcrS en n ereigen v ssen sch aft inVaduz geschehen war, Landesbeiträge von je 100 fl. bewilligt. Die Gemeinde Schellenberg erhielt für Armen- zwecke eine landsch. Subvention von 150 fl. ') L. G. B. Nr 2. 1897. Gesetz vom 12. VII. 1897.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.